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Sozialversicherungspflicht – GmbH-Geschäftsführer – Unternehmensberater als Fremdgeschäftsführer

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Fremdgeschäftsführer sind in der Regel abhängig beschäftigt. Sie werden nur selten als selbständig anerkannt. Wenn sich die Geschäftsführung aus Beratungsprojekten einer Unternehmensberatung entwickelt, kann der Übergang fließend sein, ist also eine Grauzone.

Die gesetzlichen Regelungen lassen eine eindeutige Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit häufig nicht zu. Deshalb hat das Bundessozialgericht eine Formel entwickelt, die die Sozialgerichte bundesweit nahezu einheitlich benutzen: Eine Beschäftigung setzt voraus, „dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag."

Das Bundessozialgericht betont regelmäßig, dass das Unternehmerrisiko das wichtigste Merkmal für das Vorliegen einer Selbständigkeit ist. Maßgeblich hierfür ist, ob der Unternehmer eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes einsetzt, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ein Unternehmerrisiko kann nicht erst dann bejaht werden, wenn auch Kapitaleinsatz erfolgt. Allein das Risiko eines Verdienstausfalls und des Verlustes von Projektaufträgen können für Unternehmensberater bereits ein Unternehmerrisiko darstellen.

Wird ein entsprechender Fall von den Versicherungsträgern im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgegriffen, kommt es darauf an, die Merkmale der jeweiligen Tätigkeiten und ggfs. auch die Unterschiede der einzelnen Beratungsphasen klar herauszuarbeiten. In dem nachfolgend dokumentierten Fall gelang es, durch Verhandlungen mit der Deutschen Rentenversicherung eine Beitragsforderung von ursprünglich 111.586,01 EUR auf letztlich 39.199,33 EUR zu reduzieren.

Der Fall ist auf unserer Website dokumentiert. Die Links finden Sie hier:

Anhörung der Deutschen Rentenversicherung und Ankündigung der Beitragsforderung:

(http://rkb-recht.de/uploads/GmbH_Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrer_Anh%C3%B6rung_28.04.2010.PDF)

Stellungnahme im Anhörungsverfahren:

(http://rkb-recht.de/uploads/Stellungnahme vom 10.06.2010.PDF)

Beitragsbescheid:

(http://rkb-recht.de/uploads/GmbH_Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrer_Bescheid_20.09.2010.PDF)


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