Die Zivilkammer des höchsten spanischen Gerichts - Tribunal Supremo (kurz "TS") - hat mit Urteil vom 26 März 2012 (Recurso Nº 279/2009) in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des TS entschieden, dass der Verkauf einer Immobilie unwirksam ist, wenn tatsächlich eine Schenkung gewollt war. Die gewollte aber vesteckte Schenkung ist in diesem Fall ebenfalls unwirksam, da der Schenkungswille („Animus Donandi") des Schenkenden und die korrespondierende Annahme des Beschenkten der Urkunde nicht zu entnehmen war. Nach Art. 633 CC („Wirksamkeit einer Schenkung") bedarf eine Schenkung zu ihrer Wirksamkeit aber der öffentlichen Form. Ferner muss der Wille der Parteien konkret erklärt werden. Ein Mangel kann nicht im Nachhinein im Rahmen einer Beweiserhebung behoben werden. Das spanische Noterbrecht des Klägers bezog sich daher auch auf die Immobilie.
Anmerkungen:
- Das Urteil bestätigt die Entscheidung des TS Sala 1ª, S 21-12-2009, nº 826/2009, rec. 2540/2004
- Wer durch „Verkauf an die Erben" Steuern sparen will, sollte sicherstellen, dass dem Verkäufer später nicht vorgeworfen wird, es habe sich um einen Scheinverkauf gehandelt.
- Erben sollten prüfen, ob eine Rückabwicklung von Schenkungen an Dritte möglich ist, wenn der Erblasser eine Immobilie vor seinem Tod „verkauft" hat.
- Unklar ist, warum in dem entschiedenen Fall der Beklagte die Unentgeltlichkeit einräumte. Vermutlich hat ihm das Gericht aufgegeben, Zahlungsnachweise vorzulegen, was er nicht konnte. Es ist zweifelhaft, ob vor einem deutschen Gericht ein entsprechendes Urteil ergangen wäre. Man sollte daher im Einzelfall prüfen, ob eine Klage vor einem spanischen Gericht zulässig und vorteilhaft ist.
- Nachdem das TS mit Urteil vom 3 Februar 2010 (25/2010) ist der Scheinverkauf eines Gesellschaftsanteils einer SL unwirksam.
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