Spanische Erbschaftsteuer: Gesetze von Valencia

Rechtsgebiete: Internationales Recht, Steuerrecht
Rechtstipp vom 10.02.2012

Durch Gesetz 22/2009, vom 18 Dezember über das System der Steuern („Ley 18 de diciembre, por la que se regula el sistema de financiación de las Comunidades Autónomas de régimen común y Ciudades con Estatuto de Autonomía y se modifican determinadas normas tributarias.") - nachfolgend „Gesetz 22/09" - hat das Königreich Spanien für die autonomen Gemeinschaften die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts geregelt. Die autonomen Gemeinschaften haben danach das Recht, in bestimmten Grenzen eigenständige Regelungen zu erlassen. Die autonome Gemeinschaft Valencia („Comunitat Valenciana"), die die Pronvinzen Alicante, Valencia und Castellon umschließt, hat davon mit verschieden Gesetzen - darunter das Gesetz 10/2006, vom 26. Dezember, das Gesetz 16/2008, vom 22. Dezember oder das Gesetz 14/2007 vom 26. Dezember, über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungsteuer für den Erwerb von Todes und Schenkungen von der Befugnis der Gesetzgebung - auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer Gebrauch gemacht. Die wichtigsten Regelungen, die in Form von Freistellungen und/oder Vergünstigungen auf die Nettosteuerschuld angewendet werden, sind nachfolgend aufgeführt:

Es wird eine Freistellung zu 99 % wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1. Der Erwerb von Todes wegen für die Begünstigte (Erben, Vermächtnisnehmer, etc.), die in die Gruppe I und II nach Art. 20 2.a) des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungsteuer zugeordnet werden, sofern beim Eintritt des Erbfalls deren Wohnsitz - „residencia habitual" - innerhalb der „Comunitat Valenciana" liegt.

2. Der Erwerb von Todes wegen für Personen mit einer nachgewiesenen Geistesbehinderung ab 33 % oder einer körperlichen oder sensitiven Behinderung ab 65 %. Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, müssen nach Auffassung der meisten Berater der Erblasser und der Erwerber in den letzten 5 Jahren vor dem Erwerb „die Mehrheit der Tage" den ständigen Aufenthalt in der Region Valencia gehabt haben. Da dies bei Ausländern regelmäßig nicht der Fall ist, sieht die Europäische Kommission hierin eine Verletzung von EU Recht und hat beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Im Hinblick auf eine möglichen Verstoß gegen EU Recht empfehlen wir, bei der Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer besonders vorsichtig zu sein.


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