Spanisches Immobilienrecht: Besteuerung des Veräußerungsgewinns von Nicht-Residenten

Rechtsgebiete: Steuerrecht, Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
Rechtstipp vom 12.01.2012
Erzielt der Verkäufer beim Verkauf einer Spanien Immobilie einen Veräußerungsgewinn, fällt spanische Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Besteuert wird der Wertzuwachs zwischen Erwerb (z.B. durch Kauf oder Erbschaft) und Veräußerung, wobei der in der notariellen Urkunde (z.B. „escritura de compraventa" oder „aceptacion de herencia") erklärte Wert maßgeblich ist. 2010 und 2011 betrug der Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn für Nicht-Residente (= beschränkt Steuerpflichtige) einheitlich 19 %. Durch das Gesetz 20/2011 wird der Steuersatz für Residente für die Jahre 2012 und 2013 auf 21 % erhöht. Nichtresidente müssen weiterhin zur Sicherung der Steuerzahlung binnen eines Monats ab Beurkundung des Kaufvertrags 3 % des beurkundeten Kaufpreises abführen („Retención“). Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.03.2010, Az.: 10 K 259/08, ist der Gewinn aus der Veräußerung der Wohnung gem. Art. 13 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 DBA-Spanien (noch nicht in Kraft) in der Bundesrepublik Deutschland von der Besteuerung auszunehmen. Das neue DBA-Spanien sieht allerdings ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich vor.

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