Um als Makler in Spanien tätig zu werden, bedarf es keiner Ausbildung oder einer Prüfung. Leider gibt es daher viele unseriöse Makler, welche gerade mit Ausländern schnelles Geld machen wollen. Bei der Auswahl des Maklers ist daher Vorsicht geboten.
Keine Garantie für die Seriosität ist die Bezeichnung „API". Diese dokumentiert nur, dass der Makler (erfolgreich) an einem Kurs teilgenommen hat. Auch die Angehörigkeit zu einer großen Maklerfirma ist nicht unbedingt eine Garantie für redliches Verhalten, zumal es sich oft entgegen dem ersten Anschein um Selbständige (Franchisenehmer) handelt. Bei Beauftragung eines Maklers ist es üblich und empfehlenswert, einen schriftlichen Maklervertrag abzuschließen. Darin sollte Folgendes geregelt werden:
1) Höhe und Anfall der Maklerprovision,
2) Kosten des Maklers,
3) Exklusivvereinbarungen,
4) Befugnisse des Maklers.
Viele Makler verwenden Musterverträge, welche sie nur auf konkrete Anfrage und dann auch nur ungerne anpassen. Je nach Verhandlungsgeschick, Marktlage und Attraktivität der Immobilie wird sich aber oft eine Änderung erreichen lassen. Die Höhe der Maklerprovision, welche regelmäßig durch den Verkäufer zu zahlen ist, beträgt in Spanien üblicherweise je nach Wert der Immobilie 2,5 % bis 5 % des Verkaufspreises. In Ausnahmefällen kann aber auch eine höhere Provision angemessen sein (z. B. weil es nur einen kleinen Käuferkreis gibt).
Wer nicht verhandelt, wird oftmals - unabhängig vom Wert der Immobilie - 5 % als Makler-Courtage zahlen müssen. Je nach den getroffenen Vereinbarungen kann es angemessen sein, dass der Makler unabhängig von seinem Verkaufserfolg Erstattung von Kosten verlangt. Eine entsprechende Klausel sollte aber nicht unkritisch hingenommen werden. „Exklusivvereinbarungen" sind in der Regel nur für den Makler günstig, bei schwacher Verhandlungsposition aber oftmals unvermeidlich. In diesem Fall sollte aber die Dauer der Exklusivität nicht zu lang bemessen sein.
Nicht zu empfehlen ist es, dem Makler Vollmachten zum Abschluss einen Kaufoptionsvertrags oder privatschriftlichen Kaufvertrag zu geben. Bedenken Sie, dass der Makler vor allem ein Interesse daran hat, seine Provision zu verdienen. Auf Risiken des Kaufs hinzuweisen, ist hingegen nicht seine Aufgabe. Die Risikoprüfung und der Entwurf des Kaufvertrags sollten daher durch einen fachkundigen Rechtsanwalt erfolgen. Die Unterzeichnung sollte in der Regel persönlich erfolgen. Näheres hierzu in einem gesonderten Beitrag. Man sollte sich auch sehr gut überlegen, ob man es dem Makler gestattet, die Anzahlung des Kaufpreises zu vereinnahmen. Kommt es nach Vereinnahmung der Anzahlung zu Problemen mit dem Kauf (z. B. weil die Immobilie bei genauerer Prüfung nicht mangelfrei ist), wird der Makler möglicherweise die aus seiner Sicht verdiente Provision einfordern und mit der vereinnahmten Anzahlung verrechnen).
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