Sparkasse Freiburg: BGH kippt zahlreiche Preisklauseln – Betroffene können Rückzahlung verlangen

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5 Euro Gebühr für die postalische Information über eine abgelehnte Unterweisung, Extragebühren im Rahmen der Aussetzung oder Änderung eines Dauerauftrags oder ein Entgelt für den Widerruf einer Wertpapier-Order – diese und weitere Extragebühren sind unzulässig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 12.9.2017, XI ZR 590/15, festgestellt hat. Kunden der Sparkasse Freiburg können die ab 01.01.2014 zu Unrecht bezahlten Gebühren bis Ablauf des Jahres 2017 rückwirkend von der Sparkasse einfordern.

Betroffen von der Entscheidung sind die nachfolgenden Gebühren:

  • 5 Euro bei berechtigter Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift,
  • 5 Euro für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigung oder einer Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung,
  • 5 Euro für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Überweisung innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR,
  • sowie bei Ablehnung von Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) mangels Deckung,
  • 2 Euro für Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrages (bis 1. Juli 2013),
  • 7 Euro monatlich für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (bis 13.12.2012),
  • 5 Euro für die Änderung oder Streichung einer Wertpapier-Order.

Für die Streichung einer Wertpapierorder kann der die Sparkasse nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Gebühr verlangen.

Die beanstandeten Zusatzgebühren erfüllten nach Auffassung des Senats sämtlich die rechtlichen Voraussetzungen nicht.

TIPP: Betroffene Sparkassenkunden können sämtliche seit dem 1.1.2014 aufgrund dieser Klauseln erhobene Gebühren von ihrer Sparkasse bis zum Ablauf dieses Jahres zurückverlangen (dreijährige Verjährungsfrist). Regelmäßig wird die Sparkasse ihren Kunden die zu Unrecht erhobenen Gebühren nicht freiwillig zurückerstatten, sondern nur auf Anforderung. Auf rechtswidrig einbehaltene Gebühren kann der Kunde zudem Zinsen verlangen, in der Regel 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz.

Quelle: BGH


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