Sparvertrag: Bewusstes Ausnutzen einer Bonusregelung rechtsmissbräuchlich

Rechtsgebiete: Bankrecht & Anlegerrecht, Kapitalanlagerecht
Rechtstipp vom 07.07.2009
(Val) Nicht immer, wenn einem nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank bares Geld zustehen würde, hat man auch tatsächlich einen Anspruch darauf. Dies bekam eine Bankkundin zu spüren, die unter Berufung auf die AGB von ihrer Bank eine hohe Bonus-Zahlung verlangt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sprach ihr den Anspruch ab, weil die Sparerin seiner Ansicht die Vertragsklausel der Bank rechtsmissbräuchlich bewusst zu ihren Gunsten ausgenutzt habe. Dies habe den Vertragsumfangs derart vervielfacht, dass dies der Bank nicht zugemutet werden könne. Die Sparerin hatte 60.000 Euro verlangt. Das beispielhaft errechnete Sparziel betrug laut Sparvertrag 23.976 DM.

Hintergrund: Nach dem 1986 abgeschlossenen Sparvertrag betrug die vereinbarte Spardauer 20 Jahre, die monatliche Sparrate mindestens 50 DM. 2005 wurde der Vertrag um fünf Jahre verlängert. Nach den vorformulierten Vertragsbedingungen erhält der Sparer neben den jährlich fälligen Zinsen am Ende der Laufzeit eine einmalige Bonuszahlung, gestaffelt nach der Anspardauer, von 5 Prozent bei 7 Jahren über 30 Prozent bei 20 bis 25 Jahren und 40 Prozent ab 25 Jahren. Der Sparer hat die Möglichkeit, seine monatlichen Sparraten seinen finanziellen Verhältnissen anzupassen und kann jederzeit die ursprünglich vereinbarte Sparrate erhöhen oder herabsetzen.

Die Klägerin zahlte rund 17 Jahre lang monatlich 50 DM bzw. 25,56 Euro, dann knapp zwei Jahre je 30 Euro und letzlich zehn Monate lang 20.000 Euro monatlich. Sodann kündigte sie den Sparvertrag. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten einen 30-prozentigen Bonus aus der gesamten Ansparsumme einschließlich der 200.000 Euro. Nachdem die Bank ihr nur einen geringeren Bonus auszahlte, zog sie vor Gericht.

Dieses bestätigte ihr zwar, dass die Bonusregelung nach dem Wortlaut des Sparvertrags an sich alle ihre Zahlungen erfasse. Ihr Berufen auf die Regelung sei aber rechtsmissbräuchlich. Sie habe die Sparrate am Ende der Laufzeit massiv erhöht, um trotz der geringen Spardauer den vollen Bonus zu erhalten. Sie habe damit die für die beklagte Bank nachteilige Bonusregelung zweckentfremdet. Denn die Sparraten hätten einer langfristig angelegten Vermögensbildung und gerade nicht zur Kapitalanlage gedient. Dies folgerte das OLG aus der monatlichen Zahlungsweise, der vereinbarten Spardauer und der Gesamtkonzeption des Vertrages. Dieser habe für eine Kapitalanlage gerade die Möglichkeit der Zwischeneinzahlung vorgesehen.

Allerdings habe die Beklagte den Mangel der Vertragsgestaltung zu verantworten. Denn sie habe die AGB selbst vorformuliert. Deren vorsätzliche Ausnutzung genüge deswegen noch nicht, um eine unzulässige Rechtsausübung anzunehmen. Entscheidend sei deswegen, ob die Vertragsdurchführung für die Beklagte schlechthin unzumutbar wäre. Dies bejahte das OLG, weil die Klägerin den Irrtum des Vertragsgestalters in besonderem Maße ausgenutzt habe. Sie habe die monatliche Sparrate auf einen Betrag erhöht, der das ursprüngliche Sparziel des auf 20 Jahre angelegten Vertrags weit übersteige. Die beklagte Bank hätte auf jede der zehn für wenige Monate angelegten Raten einen ähnlich hohen Bonus zahlen müssen wie auf das gesamte restliche Guthaben. Diese Vervielfachung des Vertragsumfangs bezeichnete das OLG als schlechthin unzumutbar.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2009, 17 U 497/08

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