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Sperrfrist für arbeitslosen Taxifahrer nach Entlassung wegen Trunkenheit

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wenn ein Berufskraftfahrer seinen Führerschein wegen Alkohol am Steuer verliert und daher arbeitslos wird, so ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von zwölf Wochen gerechtfertigt. Dies kann auch dann geschehen, wenn die Trunkenheitsfahrt nicht während der Arbeitszeit stattgefunden hat. Zu diesem Urteil kam das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.

In dem verhandelten Fall wurde einem Taxifahrer der Führerschein entzogen, da er privat mit 0,78 Promille Blutalkoholkonzentration erwischt worden war. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis für zehn Monate entzogen, was die außerordentliche Kündigung seines Arbeitgebers zu Folge hatte. Der 35jährige Mann aus Kassel bekam von der Bundesagentur für Arbeit zwar Arbeitslosengeld, allerdings erst nach einer Sperrfrist von zwölf Wochen. Zur Begründung hieß es, bei dem Taxifahrer lag ein gravierender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vor und die Arbeitslosigkeit sei grob fahrlässig herbeigeführt worden. Der Taxifahrer hingegen argumentierte, es habe sich um eine betriebsbedingte Kündigung gehandelt, wie der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich zeige. Ferner habe der Verkehrsverstoß außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden.

Das Hessische Landessozialgericht jedoch folgte der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit. Denn bei einem Berufskraftfahrer sei das Vorhandensein der Fahrerlaubnis die Geschäftsgrundlage zur Erfüllung des Arbeitsvertrags.

(LSG Darmstadt, Urteil v. 22.06.2010, Az.: L 6 AL 13/08)

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