Sperrwirkung des Strafverfahrens für Fahrerlaubnisentziehung

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Gemäß § 3 Abs. 3 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt.


Im vorliegenden Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Konsum von Metamphetamin/ Amphetamin auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen. Da gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 29 BtMG (Besitz von Betäubungsmitteln) eingeleitet worden war, erhob dieser gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde Widerspruch und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches wieder herzustellen. Hierbei berief er sich auf die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG.


Das Verwaltungsgericht lehnte dies, bestätigt durch das OVG Magdeburg mit Beschluss vom 25.08.2010 zum Az. 3 M 359/10, ab: Zwar sollen mit der in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG geregelten Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die in dem Strafverfahren ergehende gerichtliche Entscheidung widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten vermieden werden, so dass der Behörde hiernach die Befugnis zu einer entsprechenden Entscheidung fehle. Dies gelte jedoch nur für den Fall, dass die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich sei. Mit dem Verstoß gegen § 29 BtMG steht hingegen ein Tatbestand im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB, wonach in der Regel mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist, nicht in Frage. Dem gegenüber setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB eine rechtswidrige Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist. Dies erfordert nach der höchst richterlichen Rechtsprechung des BGH, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, der Täter werde bereit sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen, was beim Transport von Betäubungsmitteln gerade nicht ohne weiteres angenommen werden kann.


Der Verfahrensverstoß sei letztendlich unbeachtlich, da er im Hauptsacheverfahren ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache sei, nachdem zwischenzeitlich das Strafverfahren eingestellt worden war. Hiernach war die Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, jedenfalls danach die Fahrerlaubnis wegen des Nachweises harter Drogen im Blut zu entziehen.


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