Rechtstipp vom 22.09.2011

Sperrzeit-Verlängerung für Spielhallen: Kasseler Spielhallenbetreiber scheitern mit Eilantrag

Mehrere Betreiber von Spielhallen in Kassel sind mit ihren Eilanträgen gegen die Verlängerung der Spielhallen-Sperrzeiten gescheitert. Der Oberbürgermeister der Stadt Kassel sei dazu berechtigt gewesen, die Sperrzeiten zu verlängern, um den Gefahren durch Glücksspielmissbrauch Einhalt zu gebieten, so der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH).

Der Kasseler Oberbürgermeister hatte Anfang Juni 2011 die geltende Sperrzeitverordnung für das Stadtgebiet geändert. Die Zeiten, zu denen die Spielhallen geschlossen bleiben müssen, wurden von drei auf neun Stunden erhöht und dadurch deren tägliche Öffnungszeiten von vormittags 11 Uhr bis nachts 2 Uhr begrenzt. Bis dahin durfte in den Hallen täglich von 6 Uhr morgens bis 3 Uhr nachts gespielt werden.

Die Spielhallenbetreiber machten gegen die Verlängerung der Sperrzeit geltend, ihre Existenz sei wegen der zu erwartenden Umsatzeinbußen gefährdet. Zudem zwinge seien sie infolge der Entscheidung des Oberbürgermeisters gezwungen, Mitarbeiter zu entlassen. Denn wegen der geänderten Sperrzeiten müssten sie ihre Hallen vom bisherigen Dreischichtenbetrieb auf zwei Schichten umstellen. Auch sei der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde für die Änderung der Sperrzeit gar nicht zuständig. Die als Begründung ins Feld geführte sprunghafte Vermehrung der in Spielhallen aufgestellten Geldspielautomaten sei kein örtliches Kasseler Phänomen, sondern bundesweit zu beobachten. Es sei daher nicht Sache der örtlichen Ordnungsbehörde, sondern Angelegenheit der Landesregierung, über eine etwaige Anpassung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen zu entscheiden.

Der VGH schloss sich dieser Argumentation nicht an. Der Oberbürgermeister sei zu einer Veränderung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen im Stadtgebiet berechtigt gewesen, weil in Kassel im ersten Drittel des Jahres 2011 die Zahl der in Spielhallen vorgehaltenen Geldspielautomaten nach jahrelanger Stagnation dramatisch um fast 20 Prozent angestiegen sei und sich im Stadtgebiet immer mehr Personen wegen Spielsucht oder akuter Spielsuchtgefährdung in therapeutische Behandlung begeben müssten. Von 2006 bis 2010 sei insofern ein Zuwachs um 135 Prozent zu verzeichnen gewesen.

Die in der Änderungsverordnung erfolgte Verlängerung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen sei auch zur Abwehr von Gefahren durch Glücksspielmissbrauch geeignet und verhältnismäßig. Sie halte sich im Rahmen dessen, was für den Betrieb von Spielhallen durch den in Vorbereitung befindlichen neuen Glückspielstaatsvertrag der Bundesländer und das Hessische Glücksspielgesetz, das sich in der parlamentarischen Beratung im Hessischen Landtag als konsensfähig erwiesen habe, mit Beginn des Jahres 2012 ohnehin an Restriktionen absehbar sei.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschlüsse vom 20.09.2011, 8 B 1762/11.N und andere, unanfechtbar

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