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Sperrzeiten/Sanktionen beim Arbeitsamt und dem Jobcenter durch Kündigung

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Immer wieder müssen viele Menschen den Weg zur Agentur für Arbeit und/oder dem Jobcenter antreten. Wer die nachfolgenden Punkte beachtet, kann Ärger mit dem Arbeitsamt/Jobcenter vermeiden und es kommt nicht zu Kürzungen Ihrer Leistungen.

1. Eigenkündigung

Die Arbeitsagentur als auch die Jobcenter prüfen immer, ob Sie die Arbeitslosigkeit selbst- oder mitverschuldet haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie eine zumutbare Stelle gekündigt haben, ohne bereits ein neues Arbeitsverhältnis zu haben. Eine Eigenkündigung aus wichtigem Grund führt hingegen nicht zu einer Sperrfrist/Sanktion. Ob auch aus Sicht der Behörde ein wichtiger Grund vorliegt, sollten Sie vor der Kündigung mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter besprechen. Sollte dieser Ihre Ansicht teilen und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Eigenkündigung bejahen, sollten Sie sich das unbedingt schriftlich bestätigen lassen.

2. Abwicklungs- und Aufhebungsverträge

Vorsicht ist bei Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen geboten.

Unter einem Abwicklungsvertrag versteht man die nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers getroffene vertragliche Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die Kündigung unter Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu akzeptieren. Im Gegenzug bietet der Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes die Zahlung einer Abfindung an.

Eine Sperrfrist fällt regelmäßig nicht an, wenn ein Abwicklungsvertrag in Form eines Vergleichs vor Gericht geschlossen wird. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn es sich um einen einvernehmlichen Vergleich über eine vom Arbeitnehmer initiierten Kündigung durch den Arbeitgeber zur Umgehung der Sperrfrist handelt.

Vereinbaren die Parteien vertraglich eine Beendigung, ohne dass eine Kündigung vorausgegangen ist, handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag.

In einem solchen Fall haben Sie an dem Verlust des Arbeitsplatzes mitgewirkt und müssen regelmäßig mit einer Kürzung der Leistungen rechnen. Ausnahme: Es liegt ein wichtiger Grund vor (vgl. oben - Pkt. 1.).

3. Kündigung durch Arbeitgeber

Ein weiteres Problem ist die Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung des Arbeitgebers, die aber in der Regel zu keiner Sperrzeit des Arbeitslosengeldes führen darf. Denn ein rein passives Verhalten stellt kein versicherungswidriges Verhalten dar.

Eine personenbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber liegt z.B. dann vor, wenn Sie infolge gesundheitlicher Gründe Ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben nicht mehr erfüllen können und eine Umsetzung im Betrieb nicht möglich ist. Auch in einem solchen Fall liegt kein versicherungswidriges Verhalten vor, welches die Verhängung einer Sperrzeit oder Sanktion begründet.

Ein Selbstverschulden und somit ein versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn sie aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt worden sind, d.h. Sie dem Arbeitgeber einen berechtigten Anlass zur Kündigung gegeben haben. Das ist etwa der Fall, wenn Sie Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Rechtfertigt Ihr Verhalten eine arbeitgeberseitige Kündigung, wird eine Sperrzeit von 12 Wochen bzw. eine Sanktion von 3 Monaten verhangen werden.

4. Tipp: Beginnen Sie sofort mit der Jobsuche, nachdem Ihnen gekündigt wurde

Diese Voraussetzung für den Bezug des ALG I steht nicht ausdrücklich im Gesetz, wird aber von der Agentur für Arbeit als auch vom Jobcenter verlangt. Bewerben Sie sich nicht oder nicht ausreichend, können Leistungen zeitweise „gesperrt“ werden.

Achtung: Auch während der Kündigungsfrist, also der Zeit, in der Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht, sind Sie verpflichtet, Meldetermine bei Agentur und Jobcenter wahrzunehmen. Verstöße hiergegen werden mit Sperrzeiten und Sanktionen geahndet.
Gegen Sperrzeitbescheide der Agentur für Arbeit, die infolge einer solchen Versäumung des Meldetermins während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses ergehen und mit denen erst mit Beginn des ALG-I-Bezuges eine Sperrzeit ausgesprochen wird, sollten Sie Widerspruch einlegen und sich fachkundigen Rat einholen.

5. Tipp: Zeigen Sie die Kündigung und somit die drohende Arbeitslosigkeit rechtzeitig an

Sie müssen sich unmittelbar – spätestens am 3. Tag nach Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, egal ob Sie gegen die Kündigung vor dem ArbG klagen oder nicht, bei der Agentur/dem Jobcenter arbeitssuchend melden.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen müssen Sie sich bereits drei Monate vor Ablauf der Befristung arbeitssuchend melden. Arbeitslosengeld gibt es erst ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosenmeldung. Das gilt auch für Zeiten nach einer kurzfristigen Unterbrechung des Leistungsbezuges.

6. Tipp: Beratungsgespräche beim Arbeitsvermittler

Arbeitslose müssen sich regelmäßig zu einem Beratungsgespräch bei ihrem Arbeitsvermittlervermittler einfinden. Einen solchen Termin sollten Sie nicht verpassen, da bei unentschuldigtem Fehlen eine Sperrzeit/Sanktion erfolgt. Bei häufigen Terminausfällen, welche in Ihrer Person liegen, kann Ihre allgemeine Vermittlungsfähigkeit und damit Ihr grundsätzlicher Anspruch überprüft werden.
Bei einer Verhinderung melden Sie sich sofort telefonisch beim zuständigen Arbeitsvermittler (meistens erreichen Sie vermutl. nur den Mitarbeiter eines Callcenters) ab und reichen Sie, wenn möglich, am gleichen Tag eine schriftliche Entschuldigung nach.

Sollten Sie erkrankt sein, reicht in der Regel die bloße Behauptung nicht aus. Sowohl die Agentur also auch die Jobcenter wollen diese Erkrankung ärztlich attestiert haben.

Beachten Sie dabei, dass nicht jedes Ereignis einen adäquaten Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins liefert! Insbesondere ist dieser Grund an Hand eines objektiven Maßstabes zu bewerten.

Egal bei wem Sie sich entschuldigen, schreiben Sie sich auf, mit wem Sie gesprochen haben, wann und unter welcher Telefonnummer Sie angerufen haben und was Ihnen gesagt wurde. Diese Informationen können in einem späteren Verfahren z.B. wegen Eintritt einer Sperrzeit oder Sanktion von großer Bedeutung sein!

Sollten Sie einen Termin schlichtweg vergessen und zeitlich bereits verpasst haben und es fällt Ihnen an dem Meldetag noch auf, sprechen Sie bitte unbedingt persönlich beim zuständigen Amt vor und lassen sich bestätigen, dass Sie vor Ort waren. Dann kann eine Sperrzeit oder Sanktion nicht erlassen werden!

7. Tipp: Maßnahmen

Meist wird Ihnen zeitnah ein Bewerbungs-, Sprach- oder Informatikkurs angeboten werden. Diese Lehrgänge können Sie ohne wirklich wichtigen Grund nicht ablehnen. Sollten Sie diese eigenmächtig nicht besuchen oder vorzeitig beenden, erfolgt eine Kürzung Ihrer Leistungen. Kein Grund für den Abbruch eines Lehrgangs ist Ihre persönliche Einschätzung, dass der Kurs „nichts bringt“. In einem solchen Fall sollten Sie ein Kurstagebuch führen und über einen Zeitraum von mindestens ca. 1 Woche detailliert unter Benennung von Zeugen (andere Kursteilnehmer) notieren, was in dem Kurs gemacht wird, ob eine Anleitung erfolgt, Zeiten in denen Sie sich selbst überlassen wurden etc. Dann sprechen Sie unter Vorlage dieser Aufzeichnungen beim zuständigen Amt vor und beantragen, die Zuweisung in einen anderen Kurs. Bis zu einer Entscheidung des Amtes sollten Sie den Kurs aber weiterhin besuchen und Ihre Teilnahme nicht eigenmächtig beenden, es sei denn, ein Mitarbeiter des zuständigen Amtes hat Ihnen schriftlich bestätigt, dass Sie Ihre Teilnahme beenden können.

Sollten Sie mit der Kurswahl nicht zufrieden sein, besprechen Sie dies mit Ihrem Arbeitsvermittler und suchen Sie sich selbst einen Lehrgang, der für Ihre baldige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sachdienlich ist.

8. Tipp: vorgeschlagene Stellen annehmen

Arbeitslose müssen zumutbare Stellen annehmen. Dabei gilt ein strenger Maßstab. Im Grunde gilt für einen gesunden Menschen fast jede Stelle als zumutbar, auch diese, die nicht Ihrem Profil entsprechen oder weniger Lohn einbringen.

9. Tipp: Verhalten nach Erlass eines Sperrzeit-/Sanktionsbescheides

Sobald Sie einen Sperrzeit- und/oder Sanktionsbescheid erhalten, beginnt eine einmonatige Widerspruchsfrist zu laufen. Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein und lassen Sie sich anwaltlich beraten!


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