Sportbrille – die Bedeutung der einheitlichen Abbildung bei Designs (Teil 2)

  • 2 Minuten Lesezeit

Neben den technischen Schutzrechten wie Patent und Gebrauchsmuster dient das eingetragene Design (früher Geschmacksmuster) nicht dem Schutz einer technischen Erfindung, sondern es soll ermöglichen, die Ausgestaltung eines Gegenstands zu schützen.

Da es nur auf die Abbildungen ankommt, haben Probleme mit den Abbildungen häufig gravierende Auswirkungen. In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte der Bundesgerichtshof über einen Nichtigkeitsantrag für ein Design für eine Sportbrille zu entscheiden (BGH I ZB 26/18). Als Abbildungen waren dreidimensionale Abbildungen mit einer Grauschattierung eingereicht worden. Dabei wies das Kopfband der Brille ein zweifarbiges Design mit einem oberen schwarzen Streifen und einem unteren helleren Streifen auf. Diese Gestaltung setzte sich auch auf dem Brillengestell fort. Auf einer der Abbildungen war die Einfärbung der Brille allerdings invertiert, d. h., der hellere Bereich war nun oben und der dunklere Bereich unten.

Der Bundesgerichtshof stellte nun fest, dass kein einheitlicher Schutzgegenstand vorliegt. Aus den einzelnen Abbildungen ist es nicht möglich, einen gemeinsamen Schutzgegenstand festzustellen. Eine Abstraktion auf allgemein eine Brille ist nicht zulässig, da durch die Graustufenabbildungen nicht beliebig viele Farben, sondern auch ein bestimmter Hell-Dunkel-Kontrast geschützt wird. Es ist nicht möglich, aus den beiden Abbildungen mit invertierter Gestaltung einen gemeinsamen Schutzgegenstand festzustellen. Als Ergebnis wurde das gesamte Design für nichtig erklärt.

Schlussfolgerungen

Das Urteil zeigt, dass durch ein Design eben nur das geschützt werden kann, was in den Abbildungen dargestellt ist. Ergeben sich daraus Probleme für den Schutzbereich, kann dies das gesamte Design gefährden.

Der Anmelder hat es in der Hand, was er geschützt haben will. Während bei Strichzeichnungen die Farbgebung nicht Teil des Schutzes ist, führt die Verwendung von Grauschattierungen – oder auch konkreten Farben – dazu, dass diese Schattierung oder Farbgebung Teil des Schutzes wird. Der Schutz bezieht sich bei Graustufen damit auch immer auf den durch die Abbildungen gezeigten Hell-Dunkel-Kontrast.

Im vorliegenden Fall war es aufgrund der unterschiedlichen Hell-Dunkel-Kontraste innerhalb der Designanmeldung nicht möglich, einen gemeinsamen Schutzgegenstand festzustellen.

Gerade das Designrecht stellt dem Anmelder mit der Sammelanmeldung die Möglichkeit der Anmeldung vieler Designs in einer Sammelanmeldung zur Verfügung.

Für Anmelder heißt dies, dass sie genau darauf achten müssen, dass alle Abbildungen eines Designs auch wirklich nur ein Design zeigen. Andere Varianten sollten als eigene Designs angemeldet werden. Es ist auch zu empfehlen, Strichzeichnungen zu verwenden, wenn es auf die konkrete Farbgebung nicht ankommen soll. Dies kann dazu führen, dass viele Varianten eines Designs angemeldet werden müssen, um eine gewisse Bandbreite abzudecken. Wir helfen Ihnen gerne dabei, eine entsprechende Anmeldestrategie zu entwickeln.

Für weitere Fragen zu Patenten, Marken, Designs und Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes steht die Kanzlei Patentanwälte Gierlich & Pischitzis Partnerschaft mbB gerne zu Ihrer Verfügung.

---

Lesen Sie hier Teil 1!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Patentanwalt Dr. Johannes Gierlich

Beiträge zum Thema