Sportwetten: Private Vermittlung darf nicht unter Hinweis auf staatliches Wettmonopol untersagt werden

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Rechtstipp vom 17.01.2012
Die Vermittlung von Sportwetten kann nicht unter Hinweis auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) jetzt auch im Hauptsacheverfahren klargestellt. Zwei Unternehmern sei daher die Vermittlung von privaten Sportwetten zu Unrecht untersagt worden.

Das derzeit noch geltende Glücksspielrecht genüge insoweit den europarechtlichen Anforderungen nicht, so der BayVGH. Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel einer systematischen und kohärenten Politik der Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt. Das staatliche Sportwettenmonopol beschränke daher die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise und könne nicht als Grundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werden.

Wenn die Behörde bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt habe, könne sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrechterhalten, dass der Sportwettenvermittler eine erforderliche Erlaubnis weder besitze noch beanspruchen könne, so der BayVGH weiter. Von ihrer hierzu im Eilverfahren vertretenen Auffassung sind die Richter im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt.

Zum einen könnten nämlich diese Erwägungen aus prozessrechtlichen Gründen im Gerichtsverfahren nicht «nachgeschoben» werden. Zum anderen müsste zunächst die zuständige Behörde die Frage der Erlaubnisfähigkeit in einem ordnungsgemäßen Antragsverfahren prüfen. Erst deren abschließende behördliche Entscheidung sei gegebenenfalls wieder vor Gericht anfechtbar.

Der BayVGH hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 12.01.2012, 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505

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