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Stadionverbot trotz erfolgter Einstellung des Strafverfahrens

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Man stelle sich einmal folgenden Fall vor: Jemanden wird eine Straftat im Zusammenhang mit einem Fußballspiel vorgeworfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wird eingeleitet. Nach den bundesweiten Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverbot reicht hier die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus, um ein bundesweites Stadionverbot auszusprechen. Dies ist einem Mandanten von mir widerfahren. Ihm wurde im Zusammenhang mit einem Bundesligaspiel die Beteiligung an einem Landfriedensbruch vorgeworfen. Daher wurde er mit einem bundesweiten Stadionverbot bis 2015 bestraft. Zu seinem polizeilichen Vernehmungstermin ist er nicht erschienen, da er von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch machte. Als er nach über einem Jahr immer noch nichts über den Fortgang des Ermittlungsverfahrens erfahren hatte, beauftragte er mich mit seiner anwaltlichen Vertretung. Ich beantragte Akteneinsicht und siehe da, das Strafverfahren gegen meinen Mandanten sowie gegen Mitbeschuldigte wurde bereits 4 Monate zuvor gemäß § 170 Abs. 2 StPO (mangels Tatverdacht) eingestellt. Das Stadionverbot wurde trotzdem nicht aufgehoben. Nachdem ich mit dem Verein, der das Stadionverbot ausgesprochen hatte, Kontakt aufgenommen hatte, erklärt er sich plötzlich bereit das Stadionverbot wieder aufzuheben.

Das Ganze zeigt wieder die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts. Stadionverbote werden bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausgesprochen, jedoch werden Sie nur bei einem entsprechenden Antrag des Betroffenen und auch nur wenn er nachweist, dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde oder er in einem Gerichtsprozess freigesprochen wurde, wieder aufgehoben. (Bei Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO kann ein Stadionverbot aufgehoben werden, muss aber nicht). Hätte mein Mandant sich also keinen Anwalt genommen, hätte er nie von dem eingestellten Verfahren erfahren und das Stadionverbot hätte weiterhin Bestand.

In der Praxis beobachte ich letzte Zeit leider öfter, dass Staatsanwälte Beschuldigten keinen Einstellungsbescheid zukommen lassen, wenn sie nicht zum Vernehmungstermin erscheinen. Eine Vorgehensweise die ich gerade im Hinblick auf Stadionverbote, die eben nicht automatisch bei einer erfolgten Einstellung aufgehoben werden, für sehr bedenklich halte. § 170 Abs. 2 StPO bestimmt, das die Bekanntgabe der Einstellung zu erfolgen hat, wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. Dies dürfte bei Stadionverboten ja eindeutig der Fall sein.


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