Stalking: Keine schwerwiegende Beeinträchtigung trotz Belästigung per 400 SMS und 200 E-Mails

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Seit dem 31.03.2007 ist der sog. Stalking-Paragraph in Kraft. Es handelt sich also um eine sehr junge Vorschrift, mit der Folge, dass die gerichtliche Rechtsprechung in der Praxis nun herausarbeiten und definieren muss, welche Handlungen das sog. Nachstellen erfüllen. Als tatbestandlicher Erfolg muss eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers eingetreten sein.

Der Angeklagten wurde vorgeworfen, dem angeblichen Opfer durch Nachstellen geschadet zu haben.

Dabei hatte die Angeklagte über einen mehrmonatigen Zeitraum immer wieder den Kontakt zum Opfer mittels SMS und E-Mails gesucht und dabei auch eine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung ignoriert.

Dennoch schloss sich das Amtsgericht Köln (Urteil vom 22.03.2010, 529 Ds 26/10) der Argumentation der Verteidigung an, wonach selbst das hartnäckige Kontaktieren mittels Telekommunikationsmitteln nicht zwangsläufig eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung nach sich ziehen muss. Im konkreten Fall hätte der Geschädigte sich den Kontaktversuchen durch Wechseln der Telefonnummer oder der E-Mail-Adresse entziehen können. Die Anschaffung eines Anrufbeantworters oder das Sperren bestimmter Absender von E-Mails ist keine schwerwiegende Beeinträchtigung.

Das zumutbare Abwehrverhalten des Opfers kann sogar so weit gehen, dass die Einrichtung einer Fangschaltung geboten sein kann oder die Anschaffung einer Video-Überwachungsanlage. Das bloße Gefühl ungewünscht belästigt zu werden, reicht nicht aus, um den tatbestandlichen Erfolg für eine Verurteilung anzunehmen.


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