Standzeiten eines Kraftfahrzeugs vor der ersten Zulassung

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Lange Standzeiten eines Kraftfahrzeugs vor der Erstzulassung stellen nach der Rechtsprechung des BGH nicht in jedem Fall einen Sachmangel dar (BGH-Urt. v. 29.06.2016 – VIII 191/15).

Gebrauchtwagenkäufer studieren in der Regel neben der Ausstattung des Fahrzeugs, den Preis, die Kilometerleistung und ähnliches, auch den Tag der ersten Zulassung. Dies ist häufig ein wertbestimmender Faktor.

Nun hat ein Kläger im Juni 2012 von einem Händler einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zu einem Preis von € 33.430,00 erworben. Das Datum der ersten Zulassung war laut Fahrzeugbrief der 18.02.2010. Ein Baujahr fand keine Erwähnung. Später erfuhr der Käufer, dass das Fahrzeug bereits am 01.07.2008 hergestellt worden war. Nach seiner Ansicht war eine Standzeit von hier 19,5 Monaten schon alleine ein Mangel, der den Wert des Fahrzeugs schmälerte. Er wollte deshalb vom Kauf zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.

Das Landgericht hat den Händler zur Zahlung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der BGH hob diese Urteile wieder auf.

Nach Entscheidung des BGH ist eine Standzeit von mehr als 12 Monaten bei einem Kraftfahrzeug vor dessen erster Zulassung in diesem Fall kein Sachmangel.

Der BGH stellte darauf ab, dass zwischen den Parteien kein konkretes Baujahr vereinbart war. Die Informationen der Zulassung ergaben sich aus dem Fahrzeugbrief. Eine andere Zusicherung ist nicht erfolgt. Diese Entscheidung erfolgte in Ansehung der Tatsache, dass der BGH in anderen Urteilen entschieden hat, dass beim Kauf von Neu- oder Jahreswagen der Autokäufer davon ausgehen darf, dass eine Standzeit von 12 Monaten vor der ersten Zulassung nicht überschritten wird (BGH 07.06.2006 – VIIIZR 180/05). Dies sei bei solchen Fahrzeugen wertbildend. Bei einem Fahrzeug mit einer höheren Laufleistung und einem Alter von mehr als 2 Jahren (von der Erstzulassung an gerechnet) sei dies nicht mehr bedeutungsvoll.

Dem Käufer eines Gebrauchtwagens ist daher anzuraten, sich ggf. konkret nach dem Baujahr des Fahrzeugs zu erkundigen, wenn dies für ihn Bedeutung hat.


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