Rechtstipp vom 17.01.2011

Statusklage: Unterscheidung Handelsvertreter – Arbeitnehmer

Häufig werden zwischen Arbeitsvertragsparteien Verträge geschlossen, die mit der Überschrift „Vertrag Handelsvertretung” o.ä. überschrieben sind. Für die materielle Rechtslage kommt es auf die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Vertragsverhältnis gegeben haben, nicht entscheidend an. Nach welchen Kriterien sind freie Handelsvertreter rechtlich von Arbeitnehmern zu unterscheiden?

Die Zuordnung eines Vertragsverhältnisses folgt allein objektiv-rechtlichen Kriterien, für deren Einordnung der tatsächliche Geschäftsinhalt ausschlaggebend ist. Der tatsächliche Inhalt der getroffenen Vereinbarung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses.

1. Handelsvertreter ist, wir als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig handelt, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 HGB). Ist der Vertragspartner weitgehend weisungsfrei und bestimmt den Arbeitsumfang, die Gestaltung der Arbeit im Hinblick auf Ort und Zeit der Tätigkeit im Wesentlichen frei, spricht dies für die Selbständigkeit des Handelsvertreters.

Wird ein eigenes Unternehmen geführt, insbesondere eigene Geschäftsräume und eigene Buchführung unterhalten, wird ein Auftreten unter der eigenen Firma unter Einsatz eigenen Personals vorgenommen, oder besteht die Möglichkeit, mehrere Unternehmen zu vertreten, so sind dies Kriterien, um die organisatorische Weisungsfreiheit zu bejahen. Allerdings spricht die nicht vorhandene Betriebsorganisation alleine nicht gegen die Annahme der Selbständigkeit. Handelsvertreter und Arbeitnehmer unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.

2. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Aus dem wirklichen Geschäftsinhalt ergibt sich der jeweilige Vertragstyp.

Zur Bestimmung des Vertragstyps sind folgende Kriterien heranzuziehen:

  • freie Tätigkeitsgestaltung,
  • kein fester Arbeitsort,
  • frei in der Gestaltung der Arbeitszeit,
  • Urlaub ist nicht genehmigungsbedürftig

Die Erfüllung dieser Kriterien sprechen für die Annahme einer Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender.

Ein Sonderproblem ist das Verbot von Konkurrenztätigkeit. Dies ist grundsätzlich sowohl dem Handelsvertreterverhältnis als auch dem Arbeitsverhältnis während seiner Laufzeit immanent. Das Verbot von Konkurrenztätigkeit betrifft aber nicht die Gestaltung der geschuldeten Tätigkeit selbst, sondern das sonstige Verhalten des Partners des Arbeitsvertrages. Deswegen ist es zur Statusabgrenzung nicht unmittelbar heranzuziehen. Unter Beachtung der vorangestellten Definitionen und Gesamtkriterien ist im Einzelfall eine Einordnung der klagenden Arbeitsvertragspartei als freier Handelsvertreter oder als Arbeitnehmer vorzunehmen.


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