Sterilität – Gynäkologe hat wirtschaftl. Aufklärungs- u. Zuweisungspflicht an Reproduktionsmediziner

Rechtsgebiet: Arzthaftungsrecht
Rechtstipp vom 01.09.2011

Eine 39jährige Frau aus Traunstein begab sich wegen ungewollter Kinderlosigkeit in gynäkologische Behandlung. Diese wurde vom „Allgemein-Gynäkologen” nicht sehr zielstrebig und wenig zielführend durchgeführt (Temperaturkurven u.a.). Die Frau, die einen dringenden Kinderwunsch hatte, wurde leider nicht schwanger. Indiziert war eine - wegen des fortgeschrittenen Alters - rasche künstliche Befruchtung (IVF-Behandlung). Gemäß § 27 a SGB V schuldet die Krankenkasse (Gesetzliche Krankenversicherung) eine Kostenübernahme für eine solche künstliche Befruchtung nur bis zum 40. Lebensjahr der Frau.

Auf diese Altersgrenze hatten die Gynäkologen nicht hingewiesen. Als sich die Frau später bei einem Münchner Reproduktionsmediziner in sterilitätsmedizinische Spezialbehandlung begab, lehnte ihre Kasse prompt die Übernahme der IVF-Behandlungskosten von ca. 5000 € wegen Überschreitens der Altersgrenze ab.

Für diesen Schaden (Behandlungskosten beim Reproduktionsmediziner) haften die vorbehandelnden Gynäkologen, so das OLG München (Urteil vom 15.11.2007). Hätten sie keine wichtige Zeit vertan, so hätte die Patientin noch im Alter von 39 Jahren mit der Spezialbehandlung (IVF-Behandlung) beginnen können und ihre Krankenkasse die Kosten dafür übernommen. Die Gynäkologen trifft im Hinblick auf rechtliche Vorgaben für eine denkbare Kassenleistung auch eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht, die sie hier schuldhaft verletzt haben.

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