Steuerbefreiung von Kunstgegenständen – neues Urteil des BFH mit wertvollen Hinweisen

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Kunstgegenstände können unter bestimmten Umständen von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit werden. Der BFH hat in einem neuen Urteil weitere Hinweise zur steuerbefreiten Übergabe und deren Gestaltung gegeben.

Eine Steuerbefreiung in Höhe von 60 Prozent können alle Erben von Kunstgegenständen oder Kunstsammlungen erreichen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Erhaltung liegt wegen ihrer Bedeutung für die Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse.

2. Die Kosten der Erhaltung übersteigen den Wert der Kunstgegenstände oder der Sammlung.

3. Die Kunstgegenstände oder die Kunstsammlung werden in einem angemessenen Maß der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

I. Öffentliches Interesse am Erhalt

Kunst ist nicht gleich Kunst. Nicht jede Form der Kunst ist per se steuerlich privilegiert, weil nicht jeder Erhalt im öffentlichen Interesse liegt. Nur wenn die Kulturgüter eine besondere Bedeutung für die Kunst, die Geschichte oder die Wissenschaft haben, können die Erbschaft- oder Schenkungsteuer um 60 Prozent reduziert werden. Zwei Fragen erleichtern die Entscheidung über die besondere Bedeutung: 

1. Spricht das Kulturgut das ästhetische Empfinden in besonderem Maße an?

2. Wird der Eindruck vermittelt, dass es sich um etwas nicht Alltägliches handelt? 

Ausreichend ist, dass eine der beiden Fragen positiv beschieden wird. Wann der eine oder der andere Fall vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden. In Zweifelsfällen fordert das Finanzamt ein Gutachten der landesrechtlich zuständigen Behörde an.

II. Erhaltungskosten übersteigen Wert der Sammlung

Sobald eine Sammlung oder ein Gegenstand mehr einbringt, als für die Erhaltung aufgewendet werden muss, ist für das Steuerprivileg kein Raum mehr. Der Kunstgegenstand oder die Sammlung darf sich also nicht rentieren. Wenn keinerlei Einnahmen erzielt werden, ist dieses Merkmal regelmäßig gegeben. Wenn in einem Jahr ein Überschuss erzielt wird, ist das nicht schädlich, solange dieser durch Verluste im Vorjahr oder im Folgejahr ausgeglichen wird.

III. Zugang für die Allgemeinheit

Die Gegenstände müssen Forschung oder Volksbildung in angemessenem Rahmen zugänglich gemacht werden. Der angemessene Rahmen bezieht sich dabei auf den zeitlichen Umfang, in dem die Gegenstände oder die Sammlung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Dabei ist ausreichend, dass der Eigentümer nachweislich die Bereitschaft hat, die Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dass dies auch wirklich umgesetzt wird, ist hingegen nicht erforderlich.

Gegenstand oder Sammlung?

Wie hoch ist die Steuerlast bei der Erbschaft von Kunstgegenständen oder Kunstsammlungen? Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert. Bei der Bewertung ist die Unterscheidung zwischen Kunstgegenstand und Kunstsammlung entscheidend. Denn die Summe der Einzelwerte kann den Wert einer Sammlung unterschreiten oder übersteigen. Kunstgegenstände sind einzelne Werke der bildenden Kunst. Kunstsammlungen erhalten ihren Wert erst durch die Zusammenfassung mehrerer Objekte, die nach gewissen Kriterien geordnet sind. Diese Kriterien orientieren sich nicht nur an den Objekten. Auch die Persönlichkeit des Sammlers kann das Leitmotiv der Sammlung darstellen.

Dieser Überblick gibt lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem Erbrecht und dem damit verbundenen Erbschaftsteuerrecht wieder. Weitere Fragen in Ihrer erbrechtlichen oder erbschaftsteuerlichen Angelegenheit erörtern Sie am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem unserer Fachanwälte für Erb- und Steuerrecht. Wir beraten im gesamten Bundesgebiet. Vereinbaren Sie einfach telefonisch Ihren Beratungstermin.


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