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Steuererklärung abgeben – wer und wann?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Kaum einer verbindet mit dem Thema Steuererklärung Spaß als vielmehr Nervenkrieg. Ob eine Steuererklärung notwendig ist, entscheidet das Finanzamt unabhängig vom Arbeitseinkommen.

Nicht jeder, aber viele

Grundsätzlich sind Nichtselbständige, die ausschließlich Lohn aus einem Arbeitsverhältnis beziehen, nicht von sich aus zur Abgabe verpflichtet. Ihre Lohnsteuer hat ihr Arbeitgeber schon abgeführt. Dran ist aber, wer in mehreren Jobs verdient. Außerdem, wer neben dem Einkommen Einkünfte von mehr als den steuerfreien 410 Euro erzielt hat. Betroffen sind auch Ehegatten mit den Steuerklassen III und V. Ebenso, wer Freibeträge beispielsweise für Kinder, erhöhte Werbungskosten oder Sonderausgaben nutzt oder sie auf andere überträgt. Kurzum sollte sich jeder, dessen Einkommenssituation vom eingangs genannten Standard abweicht, auf die Aufforderung zur Steuererklärung gefasst machen. Aber auch ohne Pflicht zur Abgabe sollte jeder klären, ob sie sich trotzdem lohnt. Nur so lässt sich eventuell doch Steuer sparen.

Spätabgabe kann bestraft werden, Nichtabgabe zur Schätzung führen

Im Falle der verspäteten oder fehlenden Abgabe, erlaubt das Gesetz dem Finanzamt einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Davon verschont bleibt nur, wer einen Entschuldigungsgrund hat. Der Zuschlag darf maximal 10 Prozent der festgesetzten Steuer, jedoch höchstens 25.000 Euro betragen. In der Regel schlagen Finanzämter 0,5 Prozent Zuschlag pro Monat Verspätung auf.

Wer außerdem meint, die Mühen der Steuererklärung zu scheuen, dem droht eine weitere böse Überraschung. Das Finanzamt hat das Recht die Einkommensverhältnisse zu schätzen. Dabei geht es sehr großzügig von für den Fiskus vorteilhaften Einkünften aus. Einzige Möglichkeit den Schätzbescheid noch abzuändern, ist Einspruch dagegen einzulegen. Dafür hat man einen Monat nach dessen Bekanntgabe Zeit. In der daraufhin vom Finanzamt gesetzten Ausschlussfrist muss dann die fehlende Steuererklärung vollständig nachgeholt werden. Ein Monat wird dabei von den Gerichten als ausreichend erachtet. Gelingt das nicht, bleibt es bei der Schätzung. Wer andererseits bei einer günstigeren Schätzung meint, nicht reagieren zu müssen, dem droht ein Steuerhinterziehungsverfahren. Denn die Pflicht zu einer ordentlichen Steuererklärung besteht weiter.

Der 31. Mai gilt nicht für alle

Wer es bis Ende Mai nicht schafft, der sollte Kontakt zum Finanzamt aufnehmen und um eine konkrete Fristverlängerung bitten. Ein triftiger Grund dafür sollte aber vorliegen. Die Finanzämter reagieren allermeist mit Verständnis. Schließlich mangelt es ihnen zum 31. Mai nicht an Arbeit. Eine spätere Steuererklärung, wenn es wieder ruhiger zugeht, wird daher oft akzeptiert. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Der Antrag sollte deshalb schriftlich gestellt werden. Wer nur anruft, sollte aufschreiben, welcher Beamte wann genau die Fristverlängerung zugesagt hat. Das hilft später Ärger zu vermeiden. Bei Ablehnung der Verlängerung kann Einspruch dagegen eingelegt werden.

In den Genuss einer Fristverlängerung kommt außerdem, wer die Steuererklärung dem Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfe überlässt. Grund: Diese wollen auch über den 31. Mai hinaus arbeiten können. Die Abgabefrist verlängert sich in diesen Fällen auf den 31. Dezember. Weiterer Vorteil: Den Kampf mit der Steuererklärung führt jemand, der sich damit auskennt und dem es ausnahmsweise auch Spaß macht.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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