Steuerfahndung hat Liste mit Airbnb-Vermietern erhalten

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Steuerfahndung hat Liste mit Airbnb-Vermietern erhalten

Der Fiskus wertet nun die Daten von Vermietungsangeboten auf der Internetplattform aus und prüft, ob Mieteinnahmen ordnungsgemäß versteuert wurden.


Eine Sondereinheit der Hamburger Steuerfahndung hat in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren jetzt ihr Ziel erreicht, dass Airbnb die Daten von Vermietern übermitteln muss, die auf der Plattform Räume oder Wohnungen anbieten oder angeboten haben. Die Ergebnisse dieses internationalen Gruppenersuchens werden nun von der Hamburger Finanzbehörde ausgewertet. In Einzelfällen ist sogar denkbar, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt.


Obwohl die eigentliche Stoßrichtung des Auskunftsverlangens der Verfolgung von Zweckentfremdung von Wohnraum war, ist nach Übermittlung der Daten nun damit zu rechnen, dass die Namen der Airbnb-Vermieter von den deutschen Finanzbehörden überprüft werden, ob diese in ihren Steuererklärungen entsprechende Vermietungseinkünfte angegeben haben.

Für Vermieter, die diese Einkünfte nicht deklariert haben, steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum und es stellt sich daher die Frage, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist. Diese kann nur wirksam abgegeben werden, solange die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Der konkrete Zeitpunkt der Tatentdeckung hängt somit von behördeninternen Abläufen ab und kann nicht prognostiziert werden.

Eine wirksame Selbstanzeige setzt in Bezug auf nicht vollständig angegebene Einkünfte voraus, dass fehlende Angaben vollumfänglich nachgeholt werden. Der Umfang der Angaben bezieht sich auf den Tatbegriff der Steuerhinterziehung und definiert sich nach Steuerart, Besteuerungszeitraum und Steuerpflichtigen. Der Korrekturzeitraum der Selbstanzeige umfasst mindestens die letzten 10 Jahre.

„Um eine unwirksame Teilselbstanzeige und somit eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden, müssen alle – neben der ESt – relevanten Steuern erfasst sein. Für eine übersehene Steuer tritt Tatentdeckung ein und die Wiederholung der Selbstanzeige ist nicht möglich,“ weiß Dr. Christopher Arendt, Fachanwalt für Steuerrecht der ACCONSIS in München.

Sein Rat an Airbnb-Vermieter: „In einem ersten Schritt überprüfen, ob nicht aufgrund Freibeträgen oder Kostenüberhang bei „Erstentdeckung“ keine höheren Steuern zu vergegenwärtigen sind. Falls dies nicht der Fall ist, wäre in einem zweiten Schritt umgehend eine strafbefreiende Selbstanzeige anzuraten. Dabei ist dringend fachlicher Rat einzuholen, da eine fehlerhafte Selbstanzeige nicht die Strafbefreiung erreicht.“


Fragen?

Für den Fall, dass Sie Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne in meiner Funktion als Fachanwalt für Steuerrecht zur Verfügung.

Herzliche Grüße,
Ihr Dr. Christopher Arendt


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oder per E-Mail
c.arendt@acconsis.de


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