Steuerhinterziehung bei "rechtzeitiger" Reparatur am Vermietungsobjekt

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Ein Vermieter kann viel falsch machen.

Daher ist es umso erstrebenswerter, etwaig notwendige Erhaltungsaufwendungen rechtzeitig und steuergünstig vorzunehmen.

Dass man dabei die Grenze des guten Geschmacks und auch die Grenze der Strafbarkeit überschreiten kann, zeigt die folgende – fiktive - Konstellation:

Der fiktive Käufer (K) kauft im Jahre 2016 ein Haus. Der Mieter verfügt über einen befristeten Mietvertrag bis Ende 2018.

Noch in 2016 bietet K dem Mieter an, dass dieser sofort auszieht und dafür eine Entschädigungszahlung erhält.

Der Mieter lehnt dies ab und bleibt bis Ende 2018 wohnen.

Im Jahre 2017 lässt K u. a. die defekte Abwasserleitung reparieren und erklärt in seiner Einkommensteuererklärung einen ganz erheblichen Erhaltungsaufwand für das Mietobjekt.

Anfang 2019 zieht K dann mit seiner Familie –wie ja von vornherein beabsichtigt- in das Objekt ein.

Nach dem Kauf des Objektes hat K sofort zu verstehen gegeben, dass er das Haus selbst bewohnen möchte. Er hatte damit nicht die Absicht, das Haus dauerhaft und mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, zu vermieten.

Vielmehr hat er die Reparaturen im letzten noch möglichen Zeitpunkt vorgenommen, in dem man die Reparaturen noch von der Steuer absetzen konnte.

Wenn K nunmehr diese Absichten bzgl. seiner Vermietung fehlen, macht er den Erhaltungsaufwand zu Unrecht bei seiner Steuererklärung für 2017 geltend. Wenn ihm dies auch nur in groben Zügen steuerlich bewusst ist, dann begeht er eine Steuerhinterziehung.

Ob für eine solche Steuerhinterziehung jemals ein Strafverfahren eingeleitet wird, hängt von deren Art, Umfang und von der Dreistigkeit ihrer Begehung ab.

Im Ergebnis zeigt der Fall auf unterhaltsame Art und Weise, wie schmal der Grat zwischen einer rechtzeitigen und cleveren Reparatur des Mietobjektes und einer strafbaren Steuerhinterziehung ist.

 



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