Steuerhinterziehung durch private Vermietung – Airbnb, Wimdu, 9flats, BestFewo & Co.

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Im Steuerdickicht verkennen viele Steuerpflichtige, dass sie oftmals Einnahmen erzielen, die in der Steuererklärung angegeben und daher versteuert werden müssen. In den Medien wird momentan massiv über die Steuerhinterziehung durch die unterlassene Angabe von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Wohnungen über oben genannte Internetportale berichtet.

Es ist aktuell vielen Vermietern nicht bekannt, dass auch Einkünfte aus der „privaten“ Vermietung eines Gartens, eines Garagenstellplatzes, einer Pferdekoppel oder der sonstigen entgeltlichen Überlassung von Flächen im In- und Ausland steuerpflichtig ist.

Eine unterlassene Angabe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung muss jedoch nicht zwingend eine strafbare Steuerhinterziehung sein. Beispielsweise kann die fehlende Angabe von erzielten Einkünften in der Steuererklärung auch aus Unachtsamkeit oder Unkenntnis unterblieben sein. Dann kann es dem Vermieter gegebenenfalls bereits am Vorsatz für eine Steuerhinterziehung fehlen.

Sofern jedoch der Steuerpflichtige Fehler in der Steuererklärung bemerkt werden (wie z. B. im Rahmen der Berichterstattung der Medien), hat dieser jedoch die Pflicht, umgehend seine unrichtigen Steuererklärung zu berichtigen – wobei hier nicht immer eine umfangreiche, strafbefreiende Selbstanzeige notwendig sein muss. Unterlässt er in Kenntnis über die Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung jedoch die Berichtigung, so kann er sich dann auch der Steuerhinterziehung strafbar machen.

Vermeintliche Steuersünder, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bislang nicht gemeldet haben, können jetzt aber möglicherweise noch einer Strafe entgehen, wenn sie ihre Überschüsse beim Fiskus nachmelden. 

Sofern bei vollendeter Steuerhinterziehung die Tat durch den Fiskus noch nicht entdeckt worden ist, würden nur eine Nachzahlung und Zinsen fällig. Bei der aktuellen Gruppenanfrage dürfte mit der Datenweitergabe von Airbnb an die irischen Finanzbehörden die Tat entdeckt sein (BGH Urt. v. 09.05.2017; Az.: 1 StR 265/16).

Rechtsanwalt Georg Sandtner

Fachanwalt für Steuerrecht


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