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Steuerhinterziehung durch Unterlassen

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.04.2013 entschieden, dass sich nur derjenige wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach strafbar macht, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.

Im vorliegenden Fall handelte eine Bande in betrügerischer Absicht um „Umsatzsteuergewinne“ zu erwirtschaften. Sie erwarb ohne Umsatzsteuerentrichtung, Altgold. Das Gold wurde von anderen hierzu angeworbenen Personen in Goldscheideanstalten eingeliefert. Dabei wurde den Einlieferern den Ankaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer überwiesen. Dieser gaben jedoch entweder Vorsteueranmeldungen ab, in denen sie zu Unrecht einen Vorsteuerabzug für das angeschaffte Gold vornahmen oder gaben erst gar keine Vorsteueranmeldung ab. Soweit unberechtigte Vorsteueranmeldungen vorgenommen wurden, legten die Einlieferer Scheinrechnungen vor, die von der Bande eigens für diesen Zweck erstellt worden waren. In erster Instanz kam es vor dem Landgericht Mannheim sowohl zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch aktives tun, als auch zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Diese Verurteilung hielt der Bundesgerichtshof bezüglich einer Mittäterschaft durch aktives Tun aufrecht.

Der Verurteilung des Landgerichts auch in den Fällen, in denen gar keine Vorsteueranmeldung abgegeben wurde, wegen einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen, folgte die Bundesrichter jedoch nicht. Nach Ansicht des BGH könnte Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, den selbst eine Pflicht zur Aufklärung steuerlich relevanter Tatsachen trifft. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da lediglich die Einlieferer die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung hatten. Der Auffassung des Landgerichts Mannheim, dass auch der Unterlassungstatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. AO ein Allgemeindelikt sei und daher die Pflichtverletzung der Einlieferer dem Angeklagten zugerechnet werden könne, sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht zu folgen.

Auch der Auffassung des Landgerichts, den Angeklagten im Verhältnis zu den Einlieferern als Mitunternehmer mit eigener steuerlicher Aufklärungspflicht anzusehen, wurde durch die Bundesrichter nicht gefolgt. Der Begriff des Mitunternehmers sei lediglich im Einkommenssteuerrecht und nicht im Umsatzsteuerrecht gebräuchlich. Die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten treffen ausschließlich die Unternehmer, in deren Unternehmen die streitgegenständlichen Umsätze angefallen sind. Dies waren im vorliegenden Fall ausschließlich die Einlieferer. Nach Ansicht des BGH lasse sich jedoch eine eigene umsatzsteuerliche Erklärungspflicht dadurch herleiten, dass der Angeklagte als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO dazu verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Einlieferer ihren Erklärungspflichten nachkommen, da die Einlieferer lediglich als Strohmänner anzusehen seien. Der Angeklagte sei darüber hinaus auch als faktischer Geschäftsführer der Unternehmen der Einlieferer aufgetreten. Im Hinblick auf diese war er daher nach Ansicht der Bundesrichter auch Verfügungsberechtigter. Daher treffe ihn gemäß § 35 AO die Pflicht eines gesetzlichen Vertreters. Diese Pflichte beinhalte auch Umsatzsteuervoranmeldungen für das Unternehmen vorzunehmen.


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