Steuerhinterziehung machte Zuwendung rechtsgrundlos

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Mit seiner Entscheidung vom 30.04.2010 (Aktenzeichen: I-22 U 126/06) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beklagten zur Rückzahlung von jeweils 127.822,97 € an den Kläger verurteilt. Dieses Geld hatten die Beklagten nach dem Tod des Vaters des Klägers von dessen Liechtensteiner Stiftung erhalten.

Die Statuten der Stiftung sahen vor, dass der Erblasser über das Vermögen der Stiftung verfügen konnte wie über eigenes Vermögen. Wie er in einer steuerstrafrechtlichen Vernehmung zu Protokoll gab, wurde das Geld im Wesentlichen bar über die Grenze gebracht und dort auf ein Konto der Stiftung eingezahlt. Er habe damit beabsichtigt, die Versorgung ihm nahestehender Personen nach seinem Tod sicherzustellen und zu verhindern, dass sein Sohn, der Kläger, uneingeschränkt über das Vermögen verfügen könne, so der Erblasser weiter.

Um diesen Zweck zu erreichen, habe es der Gründung einer Stiftung in Liechtenstein nicht bedurft, befanden die Richter. Hierzu biete das deutsche Erbrecht ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten. Im Vordergrund habe für den Erblasser vielmehr gestanden, seine Vermögensverhältnisse gegenüber dem Fiskus zu verschleiern und Steuern zu hinterziehen. Der Stiftung sei daher die Anerkennung nach deutschen Recht zu versagen, so dass die Zahlungen an die Beklagten nicht aus dem Stiftungsvermögen, sondern aus dem Nachlass und ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Auch eine Schenkung komme nicht in Betracht, da diese erst nach dem Tod des Erblassers vollzogen wurde.


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