Steuerhinterziehung und Folgen der Pflichtverletzung des Mandanten und Steuerpflichtigen
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Sofern der Steuerpflichtige seine Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO ignoriert, stellt sich oft die Frage, ob diese Pflichtverletzung auch Folgen für den Rechtsanwalt/Steuerberater/Berater haben kann?
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann durchaus festgestellt werden, dass die für den Prüfungszeitraum abgegebene Steuererklärungen fehlerhaft, lückenhaft oder unvollständig waren.
Zum Bespiel dann, wenn zu hohe Vorsteuerbeträge geltend gemacht und dadurch im Ergebnis zu wenig Umsatzsteuer angemeldet wurden. Sofern zu wenig Steuern festgesetzt wurden und der Fehler sich auch auf Zeiträume erstreckt, die außerhalb der Prüfung liegen, besteht die grundsätzliche Anzeige- und Berichtigungspflicht des Mandanten nach § 153 AO.
Ein Verstoß gegen § 153 AO kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen darstellen.
Für den Rechtsanwalt/Steuerberater und Berater stellt sich auch oft die Frage, ob strafbares Handeln vorliegt, wenn der Mandant die Pflichten aus § 153 AO nicht erfüllt.
Viele Berater denken sodann sofort an die Mandatsniederlegung.
Die Anzeige- und Berichtigungspflicht ist jedoch die Pflicht des Steuerpflichtigen
Die Berater sollten jedoch unverzüglich die Mandanten auf die Berichtigungspflicht aus § 153 AO hinweisen. Denn gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn ein Steuerpflichtiger nachträglich und vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass seine Steuererklärung unrichtig und unvollständig war und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist.
Die Anzeige muss daher unverzüglich, d. h. bei komplexeren unternehmensbezogenen Sachverhalten innerhalb von zwei Wochen und bei einfachen Fällen weniger als zwei Wochen, erfolgen. Im Ergebnis ist ohne schuldhaftes Zögern und sofort zu handeln und die entsprechenden Erklärungen beim zuständigen Finanzamt sofort einzureichen.
Das Merkmal „unverzüglich“ bezieht sich nur auf die Anzeigepflicht.
Die Richtigstellung der Steuererklärung kann auch später nachträglich nachgereicht werden.
Spätestens mit Hinweis auf § 153 AO in dem Zwischenbericht/oder Abschlussbericht der Betriebsprüfung des Finanzamtes, wonach Steuererklärungen und Voranmeldungen für Zeitraume außerhalb des Prüfungszeitraumes zu berichtigen sind, sollte der Mandant und Steuerpflichtige sofort tätig werden und gegebenenfalls unrichtige Angaben richtigstellen.
Steuerstrafrechtliche Konsequenzen wegen Verstoßes gegen § 153 AO wegen fehlender oder verspäteter Anzeige muss der Rechtsanwalt/Steuerberater und Berater nicht befürchten.
Eine etwaige Haftung des Beraters für Steuerschulden des Mandanten gemäß § 71 AO setzt daher eine vorsätzliche Beteiligung des Beraters an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten voraus.
Grundsätzlich kann der Verstoß gegen § 153 AO eine Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) darstellen. Der Adressat der Anzeige- und Berichtigungspflicht aus § 153 AO ist jedoch nur der Steuerpflichtige, nicht dessen Berater.
Das Mandatsverhältnis zwischen dem Berater und dem Steuerpflichtigen begründet auch eine Verschwiegenheitspflicht des Beraters, sodass der Berater auch nicht eigenmächtig und gegen den Willen seines Mandanten handeln und die fehlerhaften Steueranmeldungen berichtigen darf. Ein solches eigenmächtiges Verhalten des Beraters könnte zivilrechtliche Schadenersatzansprüche des Mandanten oder auch ein strafbares Handeln des Beraters nach § 203 StGB auslösen.
Die Berater müssen auch nicht sofort an die Mandatsniederlegung denken.
Sie müssen aber ihre Beraterpflichten erfüllen, in dem sie ihren Mandanten unverzüglich auf die Anzeige- und Berichtigungspflicht aus § 153 AO hinweisen. Um eventuelle Beweispflichten zu erfüllen, sollten die Berater die Erfüllung ihrer Pflichten mit dem Hinweis auf § 153 AO schriftlich unter Angabe des Datums dokumentieren und aufbewahren. Ein einfaches Anschreiben und Weiterleitung des Prüfungsberichtes „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ ohne Hinweise aus ihrer Beraterpflichten wird in der Regel nicht genügen.
Die Frage der Haftung und Strafbarkeit des Beraters stellt sich jedoch erneut, wenn der Steuerpflichtige den Berater dazu auffordern würde, erneut mit den vorherigen Angaben eine aktuelle Umsatzsteuer-Voranmeldung entgegen der Auffassung des Finanzamtes und der Inhalt des Prüfberichtes, entsprechend der fehlerhaften und unvollständigen Angaben, erneut einzureichen. An einer solchen Erklärung sollte der Berater nicht mehr mitwirken.
Denn:
Der Steuerpflichtige macht sich gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun strafbar und beim Berater kommt eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Mandanten und Steuerpflichtigen in Betracht.
Hier wäre anzuraten, das Mandat niederzulegen.
Sofern die Rechtsauffassung des Finanzamtes und der aus dem Prüfbericht als falsch und fehlerhaft von dem Berater beurteilt wird, sollte dennoch die Steueranmeldungen zunächst auf der Grundlage der Auffassung des Finanzamtes und der aus dem Prüfbericht erstellt werden und zeitgleich Einspruch gegen die ergangene Bescheide eingelegt (§ 355 Abs. 1 S. 2 AO) werden, um die Rechtsfragen aus dem Prüfbericht im Einspruchs- oder im finanzgerichtlichen Verfahren zu klären.
Die Selbstanzeige sollte wasserdicht bzw. die Berichtigung selbstanzeigefest sein. Zudem ist insbesondere der 10-jährige-Berichtigungszeitraum nach § 371 Abs. 1 S. 2 AO zu beachten und in der Anzeige sollte die vollständige Berichtigung enthalten sein.
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