Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung

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Gelegentlich wird von den Finanzverwaltungen der Länder noch immer die Auffassung vertreten, bei Steuerhinterziehungs-Forderungen handle sich um Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gem. § 302 Nr. 1 InsO nicht von der Restschuldbefreiung berührt werde.

Dies ist nicht zutreffend. Vorsätzlich unerlaubte Handlungen sind solche im Sinne der § 823 ff. BGB. Die Straftatbestände der §§ 370 ff. AO sind aber unstreitig keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Nach einhelliger Ansicht sind daher Ansprüche der Finanzverwaltung auf hinterzogene Steuern keine Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (Braun Kommentar zur Insolvenzordnung § 302 Rn.4; Uhlenbruck/Vallender Kommentar zur Insolvenzordnung § 302 Rn. 12; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung-Ahrens, § 302 Rn. 6). Auch der BFH hat bereits zu § 850f ZPO entschieden, dass die aus einer Steuerhinterziehung folgenden Steuerforderungen keine Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sind (BFH Urt. vom 24.10.1996, NJW 1997, 1725; BStBl. II 1997, 308). Denn zum einen entstehe der Steueranspruch eo ipso mit der Verwirklichung des Tatbestandes, an den das jeweilige Gesetz die Leistungspflicht knüpft und nicht mit der Nichtangabe dieses Vorgangs gegenüber der Finanzverwaltung. Zum anderen sei § 370 AO kein Schutzgesetz i.S.d. des § 823 Abs. 2 BGB, da die Vorschrift allein dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit diene.

An diese Bewertung ist die Finanzverwaltung gebunden, solange kein Nichtanwendungserlass existiert, was allerdings rechtswidrig sein dürfte und nach meiner Kenntnis auch nirgends verfügt worden ist.

Eine unterschiedliche Behandlung der Rechtsnatur von Verbindlichkeiten aus Steuerhinterziehung in der Einzelzwangsvollstreckung einerseits, im Insolvenzverfahren andererseits wäre auch nicht zu rechtfertigen.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normiert hat, dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor Antragsstellung eine Steuerhinterziehung begangen hat. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 302 InsO gerade keinen Passus aufgenommen, wonach Forderungen aus Steuerhinterziehung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein sollen.

Weitere Informationen auch unter www.offensive-insolvenzler.de.


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