Steuerhinterziehung! Welche Möglichkeiten habe ich als mutmaßlicher Täter?

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Man hatte es in allen Medien mitverfolgen können: die Steuerfahnder in NRW hatten wieder eine Daten CD für 3,5 Millionen Euro erworben. Auch die Steuer-Affäre „Höneß“ hat gezeigt, welche einschneidenden Auswirkungen es mit sich ziehen kann, wenn erhebliche Beträge am Fiskus vorbeigeschleust werden.

Dadurch geraten nicht nur die Personen in Generalverdacht, die ihre unversteuerten Gelder u.a. nach Liechtenstein, Luxemburg und in die Schweiz transferiert haben. Grundsätzlich hat der Betroffene Steuern hinterzogen, wenn er über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht hat oder die Finanzbehörden über steuererhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat. Derjenige, der von Gesetzes wegen eine Steuererklärung abgibt, trifft die unbedingte Handlungspflicht, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Dazu zählen generell auch die exakte Angabe der betrieblichen Umsätze in der Umsatzsteuererklärung, das Verbot der Einführung von Scheinrechnungen, die richtige Kilometerangabe bei den Werbungskosten oder auch die Nennung von Zinserträgen aus ausländischen Konten und Depots. Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt.

Der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich mitgeteilt, dass schon bei Hinterziehungsbeträgen von 100.000 EUR und mehr grundsätzlich nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Aber auch bei Beträgen, die darunter liegen, drohen empfindliche Geldstrafen sowie der stigmatisierende Status des Vorbestraftseins. Die Selbstanzeige ist eine im deutschen Recht einmalige Möglichkeit, trotz Verwirklichung der Straftat nicht bestraft zu werden. Diese Anzeige kann an jede Finanzbehörde gerichtet werden. Der Selbstanzeigende muss neue, richtige Angaben machen, die denselben Anforderungen genügen, wie eine von vornherein korrekte Erklärung. Es müssen daher genaue Fakten präsentiert werden. Ein dezenter Hinweis auf z. B. mögliche Konten in der Schweiz reicht nicht aus. Er muss die verschwiegenen Einkünfte genau ermitteln und für jedes hinterzogene Jahr eine Steuerklärung machen, damit das Finanzamt die Abgaben für die Vergangenheit festsetzen kann. Wer seine Einkünfte nicht genau beziffern kann, kann eine Stufenselbstanzeige erwägen. Dabei schätzt der Steuersünder in einem ersten Schritt seine unversteuerten Kapitalerträge und bildet einen ausreichend hohen Sicherheitsaufschlag. Zahlt er auf dieser Basis seine Steuern nach, ist er straffrei. Die exakte Höhe wird dann in einem zweiten Schritt ermittelt.

Aber Vorsicht ist geboten, denn eine strafbefreiende Erklärung ist nicht mehr möglich, wenn dem Steuerhinterzieher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder wenn die Tat bereits entdeckt worden ist und der Täter dies wusste oder hätte wissen müssen. Schlussendlich muss der Täter die hinterzogenen Steuern in voller Höhe innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlen. Soweit eine Nachzahlung überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht fristgerecht möglich ist, kann eine Selbstanzeige nachteilig sein. Sollte dagegen bereits ein Ermittlungsverfahren durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle eines Finanzamtes eingeleitet worden sein, ist es ratsam, unverzüglich einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich mit der Behörde in Verbindung setzt und die geeigneten Schritte einleitet, um das Strafmaß günstig zu beeinflussen.

Rechtsanwalt Marcel Meyer

Fachanwalt für Strafrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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