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Steuerliche Absetzung eines häuslichen Arbeitszimmers bald wieder möglich?

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Seit dem Jahr 2007 bestimmt das Einkommenssteuergesetz (EStG), dass ein häusliches Arbeitszimmer nur noch zu den von der Steuer abziehbaren Werbungskosten/Betriebsausgaben zählt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Diese Regelung könnte jetzt gekippt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat in einem Beschluss vom 25.08.2009  (Aktenzeichen VI B 69/09) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen des EStG geäußert.

Finanzbehörde verweigerte die Steuervergünstigungen

In einem dem BFH als höchstem deutschen Steuergericht vorgelegten Fall ging es um ein Lehrerehepaar, welches in seinem Haus jeweils ein Arbeitszimmer nutzte und bislang steuerlich abschreiben konnte. Als ihnen auf Grund der neuen Gesetzeslage die Eintragung höherer Steuerfreibeträge für die Arbeitszimmer vom Finanzamt verweigert wurde, klagten sie vor dem Finanzgericht, welches davon überzeugt war, dass die entsprechenden Zimmer nicht den Mittelpunkt der Lehrertätigkeit darstellen würden und somit grundsätzlich nicht als Werbungskosten steuerlich absetzbar seien. Jedoch äußerte schon das Finanzgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung und veranlasste daher die vorläufige Eintragung der entsprechend höheren Freibeträge. Die Finanzbehörde, welche von der Rechtmäßigkeit ihrer Vorgehensweise überzeugt war, legte daraufhin Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts zum Bundesfinanzhof ein.

BFH räumt ein: Gesetz könnte verfassungswidrig sein

Der Bundesfinanzhof seinerseits bestätigte die Zweifel des Finanzgerichts an der Vereinbarkeit der Regelungen des EStG mit dem Verfassungsrecht und wies die Beschwerde der Finanzbehörde zurück. Dabei räumte es ein, dass ein Großteil der deutschen Juristen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelung habe und sich auch die Finanzgerichte der Länder in ihrer Rechtssprechung zutiefst uneinig seien.

Damit genehmigte der BFH die vorläufige Eintragung des erhöhten Steuerfreibetrages der beiden Lehrer und gab Ihnen in Ihrem Anliegen zumindest vorläufig Recht, bis das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung entschieden hat.

Auswirkungen für den Steuerzahler

Der Beschluss des BFH hat weitreichende Auswirkungen für sämtliche Steuerzahler, die, wie das im Beispielsfall vorgestellte Lehrerehepaar, ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten, welches sie der aktuellen Gesetzeslage nach nicht mehr steuerlich geltend machen können. Wie im Beispiel sollten Steuerzahler entgegen der gesetzlichen Regelungen ihre häuslichen Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen, um die Steuerlast zu verringern. Zwar gilt diese Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zunächst unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, jedoch kann der entsprechende Betrag durch die Eintragung schon im Voraus „gespart" und somit ein Zinsvorteil erreicht werden, soweit das gesetzliche Abzugsverbot tatsächlich für verfassungswidrig erklärt wird.

Sollte das Finanzamt die Eintragung erwartungsgemäß verweigern, so bietet sich eine ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater an, um die weiteren rechtlichen Schritte einleiten und auf diese Weise ein optimales Ergebnis im Hinblick auf die Steuerlast erreichen zu können.

Frank Brüne

Rechtsanwalt,

Steuerberater

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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