Steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlung für die Aufgabe eines Wohnrechtes

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Zur fraglichen Lebenssituation:

Sichert der Eigentümer einer Immobilie die Wohnsituation seiner Lebensgefährtin durch die Bestellung eines dinglichen (also im Grundbuch eingetragenen) Wohnrechtes ab, so kommt es durchaus vor, dass die Lebensgefährtin die Immobilie nach dem Versterben des Eigentümers aber gar nicht mehr bewohnen möchte.

In diesen Fällen werden die Erben des Eigentümers der Immobilie der Lebensgefährtin das Wohnrecht "abkaufen", ihr also eine Ausgleichszahlung dafür zahlen, dass sie der Löschung des dinglichen Wohnrechtes zustimmt.

Eigentlich müssten doch - so das erste Gefühl - diese Ausgleichszahlungen vorweggenommene Werbungskosten für spätere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Immobilie sein.

Entscheidung des FG Niedersachsen vom 2.7.2020:

Das FG Niedersachsen war diesen Weg aber gerade nicht gegangen und hatte die Ausgleichszahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten eingestuft, so dass sie nur die jährliche Abschreibung auf das Gebäude erhöhten.

Die Entscheidung des BFH vom 20.09.2022, IX R 9/21:

Mit seinem Revisionsurteil hob der BFH das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes auf und stufte die Ausgleichszahlungen als vorweggenommene Werbungskosten ein.

Voraussetzung für eine solche Einstufung sei, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit zukünftigen Einkünften bestehe. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn durch die Ausgleichzahlung die Löschung des Wohnrechtes erreicht und die Vermietung ermöglicht werde.

In diesen Fällen ermögliche die Ausgleichszahlung schließlich erst die Generierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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