Steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen soll im ESUG geregelt werden

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Bei der Sanierung von Unternehmen, etwa durch außergerichtliche Maßnahmen oder durch Insolvenzpläne, gehen Forderungen durch die Gläubiger unter. Dadurch entstehen buchmäßig „Gewinne". Es sind keine echten Gewinne in Geld. Die ertragssteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen soll im Rahmen der Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wegen der verbliebenen Unsicherheiten erläutert werden.

Grundsätzlich gilt, dass bei einem Insolvenzplan oder bei einer in Aussicht genommenen Sanierung eine vorherige verbindliche Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde herbeigeführt werden soll. Dieses gilt auch bei Debt-Equity-Swaps (DES). Grundsätzlich muss der Betrieb weitergeführt werden, wenn die Steuern erlassen werden. Die Zahlung von Ertragssteuern in Graumarktfällen zwecks Lösung in einem Insolvenzplan vermindert die Quote des Anlegers unnötig.

Nach einer Pressemitteilung des IDW belasse die Finanzverwaltung zwar Sanierungsgewinne aufgrund des sog. Sanierungserlasses für die Einkommen- und Körperschaftsteuer bisher steuerfrei. Dieser Erlass biete aber keine sichere Grundlage mehr, zumal er auch die Gewerbesteuer nicht erfasse.

So habe das Finanzgericht München am 12.12.2007 entschieden, dass der allgemeine Erlass der Einkommensteuer auf Sanierungsgewinne wegen des ausdrücklich abweichenden Willens des Gesetzgebers nach derzeitiger Rechtslage unzulässig sei. Demgegenüber komme das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 24. April 2008 zu dem Ergebnis, dass ein Steuererlass für einen angefallenen Sanierungsgewinn sogar dann in Betracht kommen könne, wenn die Voraussetzungen nach dem Sanierungserlass nicht gegeben seien. Selbst der BFH habe nicht für Klarheit gesorgt. In seinem Urteil vom 14. Juli 2010 habe er festgestellt, dass unternehmerbezogene Sanierungen nicht begünstigt seien, daneben aber auch die generelle Rechtswidrigkeit des Sanierungserlasses abzulehnen sei.

Bei Kapitalgesellschaften würden Sanierungsvorhaben zudem durch die Entscheidung der EU-Kommission erschwert, die die deutsche Sanierungsklausel für wettbewerbsverzerrend erklärt habe. Das IDW plädiert aus Gründen der Rechtssicherheit für eine Steuerfreiheit von buchmäßigen Sanierungsgewinnen (Quelle: Presseerklärung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vom 14.04.2011).

EU-rechtlich werden staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zur Legalisierung des Erlasses von Sanierungsgewinnen verlangt.


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