Die Entdeckung von Steuerhinterziehungen löst neben einer Strafverfolgung auch aus, dass die hinterzogene Steuer nachträglich festgesetzt und eingetrieben wird. Die Feststellung, dass eine Steuer vorsätzlich oder fahrlässig hinterzogen wurde, hat Auswirkungen auf die Steuerfestsetzungsfrist, also den Zeitraum, für den nachträglich eine Steuer reklamiert werden kann. Sie verlängert sich im Bereich der vorsätzlichen Steuerhinterziehung von 4 auf 10 Jahre und im Bereich der leichtfertigen Steuerverkürzung auf 5 Jahre. Außerdem löst die Steuerhinterziehung eine Haftung aller Tatbeteiligten für die hinterzogene Steuer aus.
Die Feststellung, ob ein Steuerdelikt im obigen Sinne vorliegt, erfolgt allein nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften in der Abgabenordnung. Es bedarf also keiner vorherigen strafrechtlichen Verurteilung des Täters, damit die Steuer festgesetzt werden kann.
Der Grundsatz im Strafprozessrecht, nach welchem aus dem Schweigen des Angeklagten keine für ihn nachteiligen Tatsachenfeststellungen gefolgert werden dürfen, gilt im Steuerverfahren ebenfalls nicht. Ein Schweigen wird hier als Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen ausgelegt und führt nach neuerer und umstrittener Rechtsprechung zu einer Reduzierung des Beweismaßes zugunsten des Finanzamtes. Für die Feststellung des Steuertatbestandes genügt damit lediglich die - schlichte - Wahrscheinlichkeit, dass die von der Finanzverwaltung unterstellten Tatsachen vorliegen. Das Selbstbelastungsverbot soll im Steuerverfahren nur insoweit Geltung haben, dass gegen einen Steuerpflichtigen, der sich auf sein strafrechtliches Schweigerecht beruft, keine Zwangsmittel eingesetzt werden dürfen.
Im Ergebnis können also für den Steuerpflichtigen nachteilige Schätzungen ergehen. Hier besteht die Gefahr, dass durch überzogene Schätzungen im Steuerverfahren das Schweigerecht im Strafverfahren faktisch ausgehöhlt wird. Die Rechtsprechung erkennt daher in bestimmten Fällen ein strafrechtliches Verwertungsverbot für die im Besteuerungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse an, falls eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.
Ähnlich liegt die Rechtslage bei der Steuererklärungspflicht für künftige Veranlagungszeiträume. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung selbst dann strafbar, wenn der Steuerpflichtige mit einer korrekten Steuererklärung eine Spur zu seinen unrichtigen Steuererklärungen in der Vergangenheit legen würde. Der Schutz vor Selbstbelastung rechtfertigt es nicht, durch unrichtige Steuererklärungen neues Unrecht zu schaffen. Auch hier ist also eine strafbefreiende Selbstanzeige geboten. Wo dies nicht möglich ist, greift ein strafrechtliches Verwertungsverbot.
Das Nebeneinander von Besteuerungs- und Strafverfahren wird durch die Zuständigkeit der Steuerfahndung für beide Bereiche noch verschärft. In diesen Fällen ist es zu empfehlen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Ein Steuerberater würde sich trotz seiner Verschwiegenheitspflicht strafbar machen, wenn er im nächsten Jahr wider besseren Wissens eine falsche Steuererklärung fertigt. Er ist deshalb grundsätzlich der falsche Ansprechpartner für Sachverhalte, in denen um die Steuerdelikte geht.
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