Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten von Abfindungen

Rechtsgebiete: Steuerrecht, Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 12.03.2010

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses denkt man zunächst an eine Kündigung.

Häufig schließen die Vertragsparteien aber auch einen Aufhebungsvertrag oder im Verfahren über die Kündigungsschutzklage einen Vergleich.

Anders als bei der Kündigung bietet gerade der Aufhebungsvertrag die Möglichkeit, alle Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im beiderseitigen Interesse zu regeln.

Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist um so wichtiger, als sich aus einer solchen Vereinbarung Rechtsfolgen zum Beispiel bei der Bundesagentur für Arbeit oder aber beim Finanzamt ergeben, die meist noch nicht überblickt werden.

Das gilt zum Beispiel auch für die Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Diese ist grundsätzlich zu versteuern.

Der Bundesfinanzhof hat am 11.11.2009 entschieden, das für die Besteuerung einer Abfindung auch das Zuflussprinzip gilt.

Die Abfindung ist also in dem Jahr zu versteuern, in welchem sie dem Steuerpflichtigen gezahlt wird.

Das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss nicht identisch mit dem Jahr der Auszahlung der Abfindung und deren Versteuerung sein.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Aufhebungsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich den Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung frei vereinbaren.

Somit ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeit bei der Einkommensteuer.

Wir empfehlen Ihnen sich zu Fragen des Aufhebungsvertrages und der Vereinbarung einer Abfindung frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen.


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