Ermäßigter Steuersatz von 7 % für Beherbergung...
Durch Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 wurde der Umsatzsteuersatz im Hotel- und Gaststättengewerbe für Beherbergungsleistungen ab dem 1. Januar 2010 von bisher 19 % auf nun 7 % herabgesetzt.
...aber nicht für Frühstücksmahlzeiten
Nach der Gesetzesbegründung ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf reine Übernachtungsleistungen beschränkt. Nicht durch die Steuerermäßigung begünstigt sind die nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Nebenleistungen, wie die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („Pay Per View"), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote. Für diese Leistungen bleibt es beim allgemeinen Steuersatz von derzeit 19 %. Dies gilt voraussichtlich auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Konsequenz der unterschiedlich geltenden Steuersätze für Übernachtungsleistungen und Nebenleistungen ist wohl, dass Beherbergungsbetriebe künftig in ihren Rechnungen die Leistungen für Übernachtung und Frühstück (bzw. sonstige Nebenleistungen) getrennt auszuweisen haben.
Konsequenzen für die Erstattung von Übernachtungskosten
Hieraus drohen nun steuerlich negative Auswirkungen für die Erstattung von Übernachtungskosten mit Frühstück durch den Arbeitgeber.
Nach R 9.7 Abs. 1 S. 1 und 4 LStR können bei Auswärtstätigkeit im Inland lediglich die nachgewiesenen Übernachtungskosten - ohne Frühstück/Verpflegung - vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Bei Rechnungen mit Gesamtpreisen für Unterkunft und Frühstück waren bislang die gesamten Kosten für Übernachtung mit Frühstück abzüglich € 4,80 steuerfrei erstattungsfähig.
Bei offenem Ausweis der Frühstückskosten besteht nun die Gefahr, dass für das Frühstück der tatsächliche Preis anzusetzen ist und demzufolge ab 1. Januar 2010 eine steuerfreie Erstattung lediglich für die tatsächlichen Übernachtungskosten möglich wäre.
Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dennoch den ausgewiesenen Frühstückspreis erstatten und geht dieser Preis über den nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG steuerfrei erstattbaren Verpflegungspauschbetrag von
- € 6,00 bei Dauer der Auswärtstätigkeit von mindesten 8, aber weniger als 14 Stunden,
- € 12,00 bei Abwesenheitsdauer von mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden oder
- € 24,00 bei ganztätiger, 24-stündiger Abwesenheit am Kalendertag
hinaus, unterliegt der Differenzbetrag der Lohnbesteuerung und der Sozialversicherungspflicht.
Eine offizielle Stellungnahme zu diesem Problem seitens der Finanzverwaltung liegt noch nicht vor. Lediglich die Stellungnahme der OFD Karlsruhe vom 21. Januar 2010 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Beherbergungsleistungen gibt Anlass zur Hoffnung. Im Rahmen dieser Stellungnahme führt die OFD Karlsruhe aus, dass für den Fall, dass das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten ist oder kostenlos zur Übernachtung angeboten wird, es nicht zu beanstanden sei, wenn der Unternehmer in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von € 4,80 (brutto) für das Frühstück ansetzt. Diese Heranziehung der bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung und die ausgeführte weitere Akzeptanz von Hotelrechnungen mit nicht gesondert ausgewiesenen Frühstücksleistungen, geben einen Hoffnungsschimmer für die Zukunft.
Solange jedoch keine offizielle Stellungnahme der Finanzverwaltung zur zukünftigen Behandlung der Frühstücksmahlzeiten vorliegt, kann nur entsprechend der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen verfahren werden.
Empfehlung
Bis dahin kann der Ungewissheit dadurch entgegnet werden, dass die Möglichkeit des Ansatzes des Sachbezugswerts nach R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008 genutzt wird. Hiernach ist das Frühstück mit dem amtlichen Sachbezugswert von z. Zt. € 1,57 anzusetzen, unabhängig davon, ob der Preis für das Frühstück in der Hotelrechnung offen ausgewiesen ist.
Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist jedoch, dass der Arbeitgeber vor Antritt der Reise für seinen Arbeitnehmer die Hotelreservierung einschließlich Frühstück vornimmt und demzufolge der Arbeitgeber unmittelbarer Adressat der Hotelrechnung ist. Der Sachbezugswert kann entweder separat lohnversteuert oder aber direkt von den zu gewährenden Spesen abgezogen werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
RAin Tanja Sax
Dr. Carl & Kollegen Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Promenade 18
91522 Ansbach
Tel.: 09 81 | 9 70 45 - 0
Fax: 09 81 | 9 70 45 - 10
Email: info@d-c-w.de
Internet: http://www.d-c-w.de
Anbieterkennzeichnung: http://www.dr-carl-und-kollegen.de/impressum/
Hinweis: Für alle in diesem Internetauftritt eingestellten Informationen kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität genommen werden. Insbesondere stellt der Internetauftritt keine rechtsberatende, steuerberatende oder wirtschaftsprüfende Tätigkeit dar.
Bewertung
82 von
87 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert