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Steuerrahmen für Geschäftstätigkeiten in Kroatien

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Ausländische natürliche oder juristische Personen können Eigentümer einer kroatischen juristischen Person werden, wenn sie eine neue Gesellschaft gründen oder einen Anteil an einer bestehenden Gesellschaft erwerben. In Bezug auf Steuern sind ausländische natürliche und juristische Personen in derselben Lage wie die einheimischen.

Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie sie die Republik Kroatien mit bestimmten Ländern abgeschlossen hat, kommen auch zur Anwendung. Diese Abkommen sind zusätzlich zu den Gesetzen der Republik Kroatien wirksam.

Das bestehende Steuersystem der Republik Kroatien umfasst die folgenden Steuern:

-  Körperschaftssteuer

-  Einkommensteuer

-  Mehrwertsteuer

-  Sondersteuern (Verbrauchssteuern)

-  Immobilienverkehrsteuer

-  Glücksspielsteuer

-  bestimmte Steuerarten, die ein Einkommen für die örtliche Verwaltung und Selbstverwaltung sind

Nachfolgend eine Übersicht über die bedeutendsten Steuern

Körperschaftssteuer

Der Körperschaftssteuerzahler ist eine Gesellschaft oder eine andere juristische oder ausnahmsweise natürliche Person, die Geschäftstätigkeiten mit dem Ziel ausübt, Gewinn zu machen.

Der Gewinn wird mit einem einheitlichen Steuersatz von 20% auf den errechneten Gewinn besteuert, gemäß der Bestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes, das zusätzliche Steuererhöhungen oder Steuersenkungen festlegt.

Das Gesetz über die Förderung von Investitionen, in Kraft seit 01. Januar 2007, zielt auf inländische und ausländische juristische Personen und es umfasst eine Reihe von Fördermaßnahmen für Investitionen in Geschäftstätigkeiten wie z.B.: Steuer- und Zollprivilegien ( z.B. Körperschaftssteuersätze von 10, 7, 3 und 0%), Unterstützung bei den Kosten für die durch Investitionen bedingte Schaffung neuer Arbeitsplätze und Schulung der Arbeitskräfte, sowie Fördermaßnahmen für Gründungen, Entwicklung und Investitionsprojekte von bedeutendem Geschäftsinteresse. Verluste können höchstens bis zu 5 Jahre übertragen werden, mit dem Ziel, die Steuerbasis herabzusetzen.

Eine Körperschaftssteuer von 20% gilt auch für Transaktionen mit Ländern, die nicht zur EU gehören und die einen Steuersatz haben, der niedriger ist als 12.5%. Die Liste dieser Länder (z.B. die Bahamas, Dominikanische Republik, Liechtenstein, die Malediven, Panama) wird vom Finanzministerium herausgegeben.

Einkommensteuer

Der inländische oder ausländische Steuerzahler ist eine natürliche Person mit einem besteuerbaren Einkommen.

Während das Prinzip des Welteinkommens auf den inländischen Steuerzahler angewandt wird (das gesamte im In- und Ausland erworbene Einkommen wird besteuert), wird das Prinzip eines inländischen Einkommens auf den ausländischen Steuerzahler angewandt (nur das innerhalb der Republik Kroatien erworbene Einkommen wird besteuert), wobei das mit dem Land abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in dem der ausländische Steuerzahler seinen Wohnsitz hat, in Betracht gezogen wird.

Die Einkommensteuer wird in progressiven Sätzen von 12, 25, 40% festgesetzt und bezahlt, je nach Höhe des erworbenen Einkommens. Der höchste Steuersatz von 40% wird angewendet, wenn das Jahreseinkommen ungefähr brutto 35.000,00 Euro beträgt.

Die natürlichen Personen ausgezahlten Dividenden und Gewinnanteile sind nicht besteuerbar.

Die drei Steuersätze von 12%, 25% und 40% werden je nach der Steuerbemessungsgrundlage angewendet:

-  bis 43.200,00 Kuna ist der Steuersatz 12%

-  von 43.200,00 bis 129.600,00 Kuna ist der Steuersatz 25%

-  über 129.600,00 Kuna ist der Steuersatz 40%

Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass eine Person, die einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Kroatien hat, auf die festgesetzte Einkommensteuer auch noch eine Stadtsteuer bezahlen muss, die mit einem Satz von 10% bis 18%, abhängig von der jeweiligen Stadt, erhoben wird.

Wenn der Staat, dessen Einwohner der Steuerpflichtige ist, das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Republik Kroatien geschlossen hat, dann besteht für diesen Einwohner eine Steuerpflicht nur auf das Einkommen, das er in Kroatien erwirtschaftet.

Mehrwertsteuer 

Der Mehrwertsteuerzahler ist jede juristische oder natürliche Person mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 85.000,00 Kuna aus der Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die dieser Besteuerung unterliegen (Eintritt ins Mehrwertsteuersystem ex lege).

Falls ein solcher Unternehmer in einem darauffolgenden Jahr einen Umsatz von weniger als 85.000,00 Kuna erzielt, kann er ab Januar des folgenden Jahres das Mehrwertsteuersystem „verlassen".

Ein Unternehmer kann auch, wenn er will, in das Mehrwertsteuersystem eintreten (z.B. mit der Erwartung eines positiven Effekts auf den Geldfluss, durch Rückerstattung der Steuervorauszahlung in Fällen von bedeutenden Investitionen). In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, in den folgenden 5 Jahren im Mehrwertsteuersystem zu bleiben, egal was für einen Umsatz er in dieser Zeit macht.

Die Berechnung der Mehrwertsteuer wird wie in den westeuropäischen Ländern jährlich gemacht. So ist der zu zahlende Betrag die Differenz zwischen der auf den Rechnungen für die erbrachten Lieferungen festgesetzten Steuer und der auf den Rechnungen für empfangene Lieferung von Waren und andere Leistungen festgesetzten Vorsteuer.

Außer der Zahlungsverpflichtung kann die Mehrwertsteuerberechnung auch das Recht auf eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer zur Folge haben, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag an dem die Steuererklärung an das zuständige Finanzamt abgeschickt wurde.

Die Mehrwertsteuerberechnung kann monatlich oder vierteljährlich sein, abhängig davon, was für einen Umsatz der Steuerzahler gemacht hat.

Die Steuersätze sind: 23%, 10% und 0%, wobei der Satz von 23% am häufigsten angewendet wird.

Besteuerung von Immobilien

Die Besteuerung von Immobilien ist in Kroatien durch das Immobilienverkehrsteuergesetz geregelt.

Unter dem Erwerb einer Immobilie versteht man Kauf/Verkauf, Tausch, Erbschaft, Schenkung, Einbringung und Entnahme von Betriebsvermögen, Erwerb aufgrund Gerichtsbescheids usw.

Ungeachtet der Art des Erwerbs ist der Erwerber immobilienverkehrsteuerpflichtig. Beim Immobilienerwerb gegen Bezahlung ist die Steuergrundlage der gezahlte Betrag für das übertragene Eigentum. Immobilienverkehrsteuer wird zum Steuersatz von 5 % bezahlt.

Bei der Immobilienwandlung bildet der vereinbarte Wert jeder Immobilie die Steuergrundlage für den jeweiligen Vertragspartner oder sie wird nach dem Marktwert vom Finanzamt festsetzt.

Beim Immobilienerwerb ohne Bezahlung (z.B. Schenkung) ist der Beschenkte oder andere Erwerber immobilienverkehrsteuerpflichtig.

Folgende Personen zahlen diese Steuer nicht:

- Erwerber, die Erben in der ersten Linie des Erblassers sind,

- Personen, die bestimmte besondere Immobilienteile aufgrund eines Miteigentums- oder Teilungsvertrags erwerben, aber nur bis zum Betrag ihres Miteigentums;

- Staatsbürger Kroatiens, die die erste Immobilie kaufen, mit der sie ihre Wohnungsfrage lösen

- Staatsbürger Kroatiens, die ein Grundstück von höchstens 600 m² kaufen, auf dem sie ein Haus bauen wollen, um ihre Wohnungsfrage zu lösen;

- Staatsbürger Kroatiens, die die erste Immobilie kaufen, mit der sie ihre Wohnungsfrage lösen, die aber als Neubau (nach dem 01.01.1998 gebaut) dem PDV unterliegt, wobei sich die Steuerbefreiung dann nur auf den Grundstückswert und die Kommunalgebühr bezieht.

Neugebaute Immobilien (gebaut nach dem 01.01.1998) unterliegen einer Besteuerung mit der Mehrwertsteuer von 23%, wenn die Steuerpflichtigen natürliche und juristische Personen sind, während alle anderen Immobilien nur der Immobilienverkehrsteuer unterliegen. In diesem Fall zahlt man die Immobilienverkehrsteuer von 5% auf den Wert des Grundstücks und Mehrwertsteuer von 23% für den Wert des Gebäudes.

Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, wenn die Immobilien als Stammeinlage oder Kapitalerhöhung in die Gesellschaft eingebracht werden, wie auch bei Verschmelzungen. Wenn solche Übertragungen mit einer anderen Absicht ausgeführt werden, ist diese Steuerbefreiung nicht anwendbar.

An dieser Stelle möchte ich auf eine sehr interessante Tatsache über Besteuerung im Rahmen von Gesellschaften hinweisen. Nämlich, Dividenden und Gewinnanteile sind in Kroatien nicht besteuerbar, es gibt nur eine Körperschaftssteuer mit einem Satz von 20%.

Außer Körperschaftssteuer, Einkommensteuer und PDV - MwSt. zahlt man in Kroatien keine Vermögensteuer.

Statt Immobilienverkehrsteuer muss man eine Einkommensteuer von 25% zahlen, wenn eine natürliche Person in Kroatien eine Immobilie innerhalb von 3 Jahren seit dem Ankauf veräußert. Steuerbemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen der Einnahme aus der Veräußerung der Immobilie (also nach dem Marktwert) und dem Ankaufspreis, korrigiert durch den Zuwachs der Inflationsrate.

Auf dieser Grundlage wird der Steuersatz von 25% berechnet.

Als Ankaufsdatum gilt das Datum des Kauf- oder Schenkungsvertrags oder der Erlangung der Nutzungsmöglichkeit. Als Erwerbswert wird der Marktwert zum Zeitpunkt des Erwerbs angesetzt.

Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn einer Immobilie fällt nicht an, wenn:

1. das Veräußern zwischen Ehegatten und Verwandten erfolgt

2. das Veräußern zwischen geschiedenen Ehepartnern erfolgt, aber nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Scheidung

3. das Veräußern in direktem Zusammenhang mit der Erbschaft einer Immobilie steht

4. die Immobilie als Wohnung für den Steuerpflichtigen oder seine Angehörigen dient und

5. die Immobilie nach mehr als 3 Jahren seit dem Ankauf veräußert wird

Ein besonderer Fall ist, wenn eine Person mehr als 3 Immobilien in 5 Jahren veräußert. Dann wird vermutet, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und deswegen muss sie Einkommensteuer aus der selbständigen Tätigkeit zahlen. Steuerbemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Einnahmen und Aufwand.

Beschäftigung von Ausländern in Kroatien

Die Beschäftigung von Ausländern in der Republik Kroatien wird durch das Ausländergesetz geregelt. Damit Ausländer in der Republik Kroatien arbeiten können, ist gemäß diesem Gesetz das Innenministerium für die Vergabe der Arbeits- und Geschäftserlaubnis für Ausländer zuständig.

Grund für eine Arbeitsgenehmigung und den Anstellungsvertrag mit dem Arbeitgeber oder einen geregelten Aufenthalt in der Republik Kroatien kann für einen Ausländer z.B. sein, dass er ein Verwaltungsmitglied oder Angestellter einer juristischen Person und zwar der Verwaltung ist, der er angehört.

 In diesem Fall muss der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Einkommens des Arbeitnehmers für den Staatshaushalt folgende Abgaben berechnen und zahlen:

-  Den Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von bis zu 20% (muss der Arbeitnehmer bezahlen)

-  Der Arbeitgeber muss zahlen:

Den Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 15%, Beitrag an das Arbeitsamt in Höhe von 1,7% und Krankenversicherungsbeitrag gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Höhe von 0,5%.

Das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen abzüglich des persönlichen Freibetrags (was monatlich bis zu 1,800.00 Kuna ausmacht) wird als Steuerbemessungsgrundlage mit einem Steuersatz von 12%, 25% und 40 % besteuert - abhängig von der Höhe des Einkommens.

Außer dem Lohn können Ausländer in der Republik Kroatien auch noch andere Formen von Einkommen für Arbeit bei inländischen Kunden haben (oder Rückerstattung von bezahlten Unkosten), das sogenannte „zweite Einkommen".

Gemäß den kroatischen Vorschriften müssen Personen ohne ständigem oder zeitweiligem Aufenthalt in Kroatien Beiträge zur Pflichtversicherung und Einkommensteuer zahlen

Wenn wie gesagt zwischen der Republik Kroatien und dem Land, in dem die Person ansässig ist, ein Übereinkommen über die Vermeidung von Doppelbesteuerung besteht, dann hat dieses Übereinkommen Vorrang vor den einheimischen Vorschriften.

Wenn das „zweite Einkommen" einer Person bezahlt wird, die ständigen oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hat, mit dem Kroatien das vorhin genannte Übereinkommen abgeschlossen hat, muss von dieser Person ein Dokument verlangt werden aus dem ersichtlich ist, ob die Person in dem Land, in dem sie ständigen oder gewöhnlich Aufenthalt hat, eine Pflichtversicherung hat, und dann muss, abhängig von diesem Dokument, ein Pflichtversicherungsbeitrag berechnet werden oder nicht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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