Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit und Vergleichsmöglichkeiten

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Unternehmer sind insbesondere in Krisenzeiten immer häufiger mit der angedrohten oder ausgesprochenen Gewerbeuntersagung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Unzuverlässigkeit konfrontiert. Für die Betroffenen ist die Gewerbeuntersagung ein existenzielles Problem. Wird ein entsprechender Untersagungsbescheid von der zuständigen Behörde erlassen, bedeutet dies von heute auf morgen den Wegfall der wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Im Falle von einzelkaufmännisch tätigen Einzelpersonen oder Kleinunternehmern ergibt sich zudem häufig das Problem, dass ein alternativer Einkommenserwerb zum Lebensunterhalt nicht kurzfristig zur Verfügung steht. Betriebliche Verbindlichkeiten (Steuerschulden, Lieferantenkredite etc.) bleiben zudem bestehen, so dass häufig an einem Insolvenzantrag kein Weg vorbeiführt. Im Falle von Einzelunternehmern bedeutet die betriebliche Insolvenz im Regelfall auch die Privatinsolvenz mit allen nachteiligen Konsequenzen.

Es gibt jedoch Mittel und Wege, solche behördlichen Entscheidungen zur überprüfen und anzugreifen, nicht selten ist auch eine vergleichsweise Einigung mit der Behörde möglich, so dass der Fortbestand des Betriebs gesichert ist.

Gesetzliche Grundlage: § 35 Gewerbeordnung

Die Grundlage für eine Gewerbeuntersagung ist § 35 Gewerbeordnung (GewO).

§ 35 Abs. 1 GewO besagt:

„Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder dem Betrieb beschäftigten erforderlich ist.“

Die Untersagung erfolgt im eigenständigen Verwaltungsverfahren durch die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde. Rechtsschutz hiergegen gewähren die Verwaltungsgerichte. Die Untersagung kann sich auf sämtliche gewerbliche Tätigkeiten erstrecken oder auf ein bestimmtes Gewerbe beschränken (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt dabei große Bedeutung zu.

Betroffene sollten aufgrund der weit reichenden Konsequenzen immer prüfen lassen, ob die Gewerbeuntersagung gerechtfertigt ist, d.h. formell und materiell rechtmäßig ist. Ist die Gewerbeuntersagung nämlich einmal bestandskräftig, kann sie im Regelfall vor Ablauf eines Jahres nicht erneut von der zuständigen Behörde überprüft werden (§ 35 Abs. 6 Satz 1 GewO).

Was bedeutet die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit?

Von zentraler Bedeutung ist der Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Grundsätzlich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an, also im Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheides (BVerwGE 65, 1). Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es demnach nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Dies ist eine Frage für das Wiedergestattungsverfahren. Hat also der Steuerschuldner nach Erlass des Untersagungsbescheids die Steuerrückstände zurückgeführt, ändert dies nichts an der Unzuverlässigkeit, jedoch mag die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung mit der Behörde hierdurch im Einzelfall deutlich realistischer sein.

Typische Kategorien der Unzuverlässigkeit

In der Praxis und Rechtsprechung haben sich typische Kategorien von Unzuverlässigkeitstatbeständen herausgebildet, die häufig wiederkehren.

Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen

Wenn Gewerbetreibende und Unternehmen Steuerrückstände aufweisen oder die Verletzung steuerlicher Pflichten im Raum steht, kann neben den entsprechenden steuerverfahrensrechtlichen oder gar steuerstrafrechtlichen Konsequenzen auch die Untersagung des betriebenen Gewerbes eine unangenehme Folge sein.

Verstöße gegen steuerliche Verpflichtungen sind regelmäßig Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden begründen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen Untersagung ist jedoch, dass die in Rede stehenden Steuerrückstände ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zu steuerlichen Gesamtbelastung der Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Hier ist auch der Zeitraum, über welchen der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, von Bedeutung. Ob die Steuerschulden auf geschätzten oder ermittelten Besteuerungsgrundlagen beruhen, ist hingegen irrelevant (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 – 1 B 5/94).

Die Finanzbehörden dürfen an dieser Gewerbeuntersagung auch mitwirken, indem sie der Gewerbebehörde die Steuerrückstände mitteilen. Dies ermöglicht § 30 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung (AO). Die Entscheidung über die Gewerbeuntersagung obliegt jedochder Gewerbeaufsicht.

Im Hinblick auf Einigungsmöglichkeiten mit der Gewerbeaufsicht bzw. dem Land ist zu sagen, dass häufig die Vereinbarung eines Ratenzahlungsplans mit einer (realistischen) Rückzahlungsperspektive der Rückstände zwischen 12-30 Monaten möglich ist. Der Vollzug der Untersagungsverfügung wird dann ausgesetzt, solange die Raten pünktlich geleistet werden.

Unzuverlässigkeit wegen nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen

Auch Zahlungsrückstände bei den Trägern der Sozialversicherung begründen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –, BVerwGE 152, 39-49, Rn. 14).

Unzuverlässigkeit wegen Überschuldung und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit

Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965 - 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –, BVerwGE 152, 39-49, Rn. 14)

Hier kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher ebenso genügen wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Unzuverlässigkeit wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wird daneben häufig aus der Verurteilung des Gewerbetreibenden wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten abgeleitet. Die Aufsichtsbehörde genügt jedoch ihren Pflichten im Untersagungsverfahren nicht, wenn sie nur die Auszüge aus dem Straf- oder Gewerbezentralregister beizieht. Vielmehr muss sich die Behörde selbst - auch anhand der strafrechtlichen Ermittlungsakten - ein Bild von Art und Ausmaß der Gesetzesverstöße machen. Dabei darf sie zum Nachteil des Gewerbetreibenden von den Feststellungen des Strafgerichts zum Sachverhalt und zur Schuldfrage nicht abweichen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Behörde muss bei ihrer Entscheidung in jedem Falle den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, d.h. das Gewerbe kann nicht wegen einer unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeit oder einer vergessenen Steuernachzahlung über 300,00 € untersagt werden. Werden diese Grundsätze verletzt, ist der Bescheid rechtswidrig und wird vom Verwaltungsgericht aufgehoben.

Sofortvollzug der Untersagung

Hat die Behörde den Sofortvollzug des Untersagungsbescheides angeordnet, muss beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt werden. Geschieht dies nicht oder bleibt der Antrag ohne Erfolg, muss der Betrieb des Gewerbes unverzüglich eingestellt werden.

Anfechtungsfrist und Rechtsmittel

Wichtig ist, eine Bestandskraft des Untersagungsbescheides unbedingt zu vermeiden. Es muss daher gegen den Bescheid als Rechtsmittel eine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. DIe Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides und ist unbedingt zu wahren.

Ist einmal bei Versäumung der Frist die Bestandskraft des Bescheides eingetreten, hat die Behörde keinen Grund mehr, sich auf Vergleichsverhandlungen nachträglich einzulassen. Gegen den Bescheid kann dann nicht mehr vorgegangen werden, selbst wenn dieser nicht rechtmäßig gewesen sein sollte.

Ein Vergleich mit der Behörde ist oft möglich

In vielen Fällen können trotz an sich rechtmäßiger Untersagungsverfügung Vergleiche mit den Behörden geschlossen werden, die einen Weiterbetrieb des Gewerbes ermöglichen. Dazu können auch Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern (Krankenkassen etc.) in Betracht kommen. So wird für die Dauer der Ratenzahlung der Vollzug der Untersagungsverfügung ausgesetzt und nach Abbau der Schulden kann ein Antrag auf Wiedergestattung auch vor Ablauf der Jahresfrist vereinbart werden. Während dieser Phase kann das Gewerbe regulär weiterbetrieben werden.

Verteidigungsstrategien:

  • Eine Verteidigungsstrategie könnte darin bestehen, die Unzuverlässigkeit aufgrund aktueller Bemühungen und Verbesserungen im Unternehmen anzufechten.
  • Wenn die Untersagung aufgrund von Missverständnissen erfolgte, könnte der Unternehmer Beweise vorlegen, die seine Zuverlässigkeit belegen.

Unternehmen sollten schnell handeln, um die Gewerbeuntersagung anzufechten oder eine Einigung zu erzielen. Dies könnte den Weg für eine Wiederzulassung ebnen. Die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Anwalt kann dabei von entscheidender Bedeutung sein.

Bei Fragen oder Beratungsbedarf können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.


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