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Steuervorteile für häusliches Arbeitszimmer

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image] Das Bundesverfassungsgericht hat eine wichtige Entscheidung getroffen, über die sich vor allem Selbständige und Berufstätige freuen können, die beruflich ein Büro zuhause nutzen. Die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer können sie jetzt wieder beim Fiskus geltend machen, wenn sie nachweisen können, dass ihnen neben dem Heimbüro kein zusätzlicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gegenüber dem Finanzamt kann die Nutzung des Büros für die Erwerbstätigkeit zum Beispiel nachgewiesen werden, indem der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass er für den Beschäftigten keinen weiteren Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz war es seit einer Änderung des Steuerrechts seit 2007 bislang nicht möglich, die Kosten für das Büro zuhause abzusetzen.

Wenn dem Steuerpflichtigen allerdings kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, muss eine entsprechende Abzugsmöglichkeit bestehen. Denn im Steuerrecht gilt der allgemeine Gleichheitssatz, laut dem sich die Steuerbelastung strikt an der Leistungsfähigkeit zu orientieren hat. Die Leistungsfähigkeit wird wiederum anhand des Nettoprinzips bestimmt. Dem wird jedoch die Vorschrift in ihrer derzeitigen Fassung nicht gerecht. Deshalb haben die Verfassungsrichter den Gesetzgeber verpflichtet, die Norm zur Absetzbarkeit der Kosten für häusliche Arbeitszimmer rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 entsprechend anzupassen. Bis dahin werden alle laufenden Steuerverfahren ausgesetzt. Das Finanzamt darf die Vorschrift nicht mehr anwenden bis eine verfassungskonforme Regelung getroffen wurde.

(BVerfG, Beschluss v. 06.07.2010, Az.: 2 BvL 13/09)

(WEL)

 

Foto(s): ©iStockphoto.com

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