Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von Kulturgütern untersagen

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Foto- und Filmaufnahmen, der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen, zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn die Fotos von ihren Grundstücken aus gemacht wurden und sie Eigentümerin ist.

Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten. Ihre Hauptaufgabe ist die Bewahrung und die sachgerechte Pflege der Kulturgüter, sowie diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die meisten dieser Bauten sind in der Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgeführt, wie beispielsweise Schloss Charlottenburg oder das Jagdschloss Grünewald. Die Klägerin begehrte Unterlassung, da von diesen Kulturgütern unzulässige Foto- und Filmaufnahmen ohne ihre Genehmigung gemacht wurden und zu gewerblichen Zwecken genutzt wurden. Zudem verlangte sie Schadensersatz für die daraus erzielten Einnahmen.

Die Klage wendete sich gegen drei Beklagte: eine Fotoagentur, ein Film- bzw. DVD-Vertrieb und ein Internetplattformbetreiber, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Die Verwertung der Foto- und Filmaufnahmen der Bauten ist grundsätzlich von der Zustimmung der Eigentümerin abhängig. Der Eigentümer kann die Herstellung und Nutzung von Foto- und Filmaufnahmen nicht untersagen, wenn sie nicht von seinem Grundstück aus aufgenommen werden. Da aber im zugrundeliegenden Fall die Aufnahmen vom Grundstück der Klägerin aus gemacht wurden, steht ihr ein Unterlassungsanspruch zu. Zudem muss die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts, genauso wie eine Privatperson, unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen nicht unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen. Obwohl eine gewisse Kostenfreiheit für die Gebäude als Erholungsgebiet in der Satzung geregelt ist, erstreckt sich diese nicht auf Foto- und Filmaufnahmen für gewerbliche Zwecke. Die Frage des Schadensersatzes wies der Bundesgerichtshof an das Berufungsgericht zurück. (BGH, Pressemitteilung vom 17.12.10 - V ZR 44/10, 45/10 und 46/10)


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