Ein lautes Krachen und ein Satz nach vorn - zuerst wusste Lydia S. gar nicht, was
passiert war. Erst nach einigen Sekunden realisierte die 53jährige Bankkauffrau, dass ein Wagen mit
voller Wucht auf ihren VW Golf aufgefahren war, als sie vor einer roten Ampel stand. Die Schuldfrage
war schnell geklärt - die Kfz-Versicherung des Auffahrers würde den Schaden in voller Höhe
übernehmen. Nur: Wie hoch war dieser Schaden?
Eine Frage, die von
Versicherungen gern zu ihren eigenen Gunsten beantwortet wird - zum Nachteil des Geschädigten.
Festgestellt hat das auch die Stiftung Warentest, die den Versicherungen in der September-Ausgabe
ihres Heftes „Knauserigkeit" bescheinigt.
Die Tricks zum Kleinrechnen des Schadens sind
vielfältig. Der erste: viele Posten, die dem Geschädigten zustehen, lassen die Versicherungen gern
komplett unter den Tisch fallen.
Dazu gehört zum Beispiel der Haushaltshilfeschaden. Wer
wegen eines Unfalls nicht in der Lage ist, zu putzen, zu kochen oder zu waschen, darf sich Hilfe
holen oder aber sich den Betrag von 9,79 EUR für jede Stunde auszahlen lassen: Stunde um Stunde
muss die Versicherung ersetzen bis der Heilungsprozess abgeschlossen ist. Auch Freunde und Verwandte
dürfen Rechnungen stellen und sich ortüblich vergüten lassen. Zu den häufig unterschlagenen
Schadenspositionen gehören auch die Außen- und Innenreinigung des Wagens oder die sogenannten
„Verbringungskosten" in Höhe von 150 Euro. Diese fallen an, wenn ein Wagen von der Werkstatt zu
einer Lackiererei verbracht werden muss. Alle Kosten sind von der Versicherung auch dann zu
begleichen, wenn der Geschädigte das Auto gar nicht reparieren lassen möchte - denn auch bei einer
solchen „fiktiven" Abrechnung müssen alle Kostenpunkte übernommen werden, die im Gutachten
aufgeführt sind.
Andere Posten werden meist zwar grundsätzlich anerkannt, aber oft nicht
in voller Höhe.
So wollen Versicherungen häufig nur die günstigeren Preise von freien
Werkstätten bezahlen. Der Geschädigte hat aber ein Recht darauf, den Wagen in eine Markenwerkstatt
zu bringen - schließlich ist daran die Herstellergarantie gebunden. Auch der sogenannte
UPE-Aufschlag auf Ersatzteile wird von Versicherungen vielfach nicht anerkannt. Das sind
Preis-Aufschläge von rund zehn Prozent, die für Lagerhaltung anfallen. Aber auch diese Kosten sind
nach ständiger Rechtsprechung zu erstatten.
Bei den Kosten für einen Mietwagen sollte sich
der Geschädigte nicht verunsichern lassen: zwar muss er laut einem BGH-Urteil bei zwei bis drei
Firmen die Preise vergleichen, aber wenn ein solcher Preisvergleich nicht möglich ist, entfällt
diese Pflicht. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Unfall am späten Abend oder auf dem
Land geschieht, oder wenn der Geschädigte wegen eines wichtigen Termins in großer Eile ist. Wer
auf einen Mietwagen verzichtet, kann den Nutzungsausfall geltend machen. Wie hoch dieser ist, muss
im Gutachten genau beziffert werden. Das hängt zum einen von der Dauer ab: Bei einem Totalschaden
wird von 10 - 14 Tagen Wiederbeschaffungsdauer ausgegangen - allerdings nur, wenn tatsächlich ein
neues Auto angeschafft wird. Anders ist das allerdings in Berlin: hier steht Geschädigten auch dann
eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn nach einem Totalschaden gar kein Neuwagen gekauft wird.
Neben der Dauer kommt es außerdem auf den Autotyp an: für einen VW kommen mitunter 50 bis 60 Euro
pro Tag zum Ansatz, bei einem Mercedes entsprechend mehr. Der jeweilige Wert richtet sich nach der
Schwacke-Liste und muss ebenfalls im Gutachten angegeben werden, was manche Gutachter allerdings
versäumen.
Eine weitere beliebte Methode der Versicherer zur Kostensenkung ist die
Hinhalte-Taktik. Durch Nachfragen zu Banalitäten oder längst geklärten Sachverhalten kann ein
Verfahren bis zu drei Jahren dauern. Nicht selten geben es die Geschädigten dann irgendwann auf,
ihrem Recht hinterher zu jagen. Insbesondere bei Personenschäden, wo es um hohe Summen geht,
stellen sich die Versicherer oft quer, indem sie etwa die Schuldfrage anzweifeln oder Einblick in
die polizeiliche Unfallakte fordern, obgleich gar keine Polizei hinzugezogen worden ist.
Mit
schneller und unkomplizierter Schadensregulierung locken die Versicherer dagegen häufig direkt nach
dem Unfall - und drängen den Geschädigten zur Abgabe einer Abtretungserklärung für die
Versicherung, die dann die Abrechnung direkt mit der Werkstatt regelt. Wer sich darauf einlässt, um
Zeit zu sparen, erweist sich meist allerdings einen Bärendienst: in den wenigsten Fällen wird er
den Schadensersatz erhalten, der ihm zusteht. Kenner der Branche vermuten sogar, dass es Prämien
gibt für Versicherungs-Sachbearbeiter, die die Schadenssumme drücken konnten. Beim Gesamtverband
der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) will man von solchen Bonuszahlungen allerdings noch nie
gehört haben. Zwar bestehe bei Kfz-Versicherungen ein hoher Kostendruck, dennoch sei ganz klar,
dass der Geschädigte stets Anspruch auf höchste Qualität habe, so GdV-Pressesprecher Christian
Lübke. Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten (BdV) sieht das anders: Es sei allgemein üblich
und bekannt, dass Schadensabteilungen Zusatzzahlungen und Boni erhielten, wenn die Schadensquote
eine bestimmte Grenze nicht überschreite. Um das zu erreichen, gebe es spezielle Schulungen, wie
Schäden kleiner gehalten werden können. Insbesondere werde mit allen Mitteln versucht, den
Geschädigten einen Anwalt oder eigenen Gutachter auszureden.
Allerdings ist auch ein
selbst beauftragter Sachverständiger nicht immer ein Garant für ein unabhängiges, objektives
Gutachten. Besonders solche Gutachter, die sonst in der Regel für Versicherungen arbeiten, legen
häufig vorauseilenden Gehorsam an den Tag, um es der Versicherung recht zu machen. Thorsten Rudnik
vom BdV meint, dass viele Gutachter nur ein von der Versicherung vorgegebenes Urteil bestätigen
würden, um Leistungen kürzen zu können. Und auch der Gang zum Anwalt wird von manchem Gutachter
als überflüssig dargestellt: so erfuhr ein Rechtsanwalt von seiner Mandantin, dass der von ihr
beauftragte Gutachter ihr davon abriet, sich juristischen Rat zu holen.
Bankkauffrau
Lydia S. ließ sich jedoch nicht beirren: sie wandte sich sofort nach dem Unfall an einen Fachanwalt
für Verkehrsrecht. Der regelte alles in ihrem Sinne: prüfte die Positionen im Gutachten, bestand
auf nicht aufgeführte Posten und blieb bei Kürzungen hartnäckig - und da Lydia S. keine Mitschuld
an dem Unfall traf, musste die Versicherung das Anwalts-Honorar in voller Höhe zahlen. Wer sich
erst später an einen Juristen wendet, um Restposten einzuklagen, könnte allerdings Probleme haben,
einen passenden Rechtsbeistand zu finden: denn er berechnet seine Gebühren nach dem Streitwert, und
wenn dieser gering ist, lohnt sich das Mandat für ihn kaum noch. Wer sich aber von Anfang an vom
Profi beraten lässt, hat gute Chancen, dass er bei einem Verkehrsunfall nicht auf dem Schaden
sitzen bleibt.
Der Autor ist Fachanwalt für Verkehrs-/ Versicherungsrecht und
Strafrecht
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