I. Warum eine Stiftung?
Immer öfter entscheiden sich Bundesbürger
dafür, wesentliche Teile ihres Vermögens nicht ihren Verwandten zu vererben, sondern hiermit eine
Stiftung, vorzugsweise eine gemeinnützige Stiftung, zu gründen.
Diese Feststellung gilt
besonders für kinderlose ältere Menschen.
Denn mit der steuerbegünstigten Gründung einer
gemeinnützigen Stiftung kann der Erblasser wesentlich mehr erreichen als mit der Erbeinsetzung
entfernter Verwandter. Wenn man bedenkt, dass der Erbschaftsteuersatz bei Begünstigung von
Geschwistern, Neffen oder Nichten zwischen 15 % und 43 % beträgt, so gibt es hier einen Haupterben,
nämlich den Fiskus.
Oftmals erscheint es dann interessant, das Vermögen völlig steuerfrei
in eine gemeinnützige Stiftung zu überführen. Verwandte wie zum Beispiel Geschwister, Neffen und
Nichten brauchen deshalb nicht leer ausgehen, weil zu deren Gunsten Nießbrauchsrechte am
Stiftungsvermögen bestellt werden könnten, so dass diese lebenslänglich abgesichert wären. Sie
sehen: das Ziel einer jeden Vermögensnachfolge, nämlich die langfristige und steuerbegünstigte
Vermögenserhaltung einerseits und die Versorgung der Familienangehörigen andererseits, lässt sich
durch Gründung einer Stiftung besonders nachhaltig erreichen!
Das ist auch der Hauptgrund
dafür, weshalb besonders Unternehmer als Stifter auftreten. Hinzu kommt der Ansehensgewinn: Die von
einem Unternehmen getragene gemeinnützige Stiftung verschafft diesem Unternehmen eine Publizität
und Sympathie, die ihm keine Werbeagentur für teures Geld vermitteln kann. Diese Feststellung gilt
nicht nur für die Stiftungen von Großunternehmen (VW - Stiftung, Bertelsmann - Stiftung usw.),
sondern erst recht für regionale Stiftungen mittelständischer Unternehmer.
Unternehmer
gründen aber nicht nur gemeinnützige Stiftungen. Vielmehr spielt bei der Unternehmensnachfolge die
sog. unternehmerische Familienstiftung eine immer größer werdende Rolle: Stellen Sie sich einen
mittelständischen Unternehmer vor, der keinen geeigneten Unternehmensnachfolger hat, gleichwohl
aber seiner Familie das Unternehmen, die Quelle allen Wohlstandes, erhalten will. Dieses typische
Ziel einer jeden Unternehmensnachfolge kann der Unternehmer in ganz besonderer Weise durch die
Gründung einer unternehmerischen Familienstiftung erreichen.
Aus all diesen Gründen
ermuntern wir unsere Mandanten, insbesondere die mittelständischen Unternehmer, zur
Stiftungsgründung. Hinzu kommt, daß die Stiftungsgründung vom Staat begrüßt und durch
rechtliche und steuerliche Vergünstigungen erleichtert wird. Durch die im September 2002 in Kraft
getretene Reform des Stiftungsrechts ist die Stiftungsgründung und deren staatliche Anerkennung
weiter vereinfacht worden. Sowohl durch das im Juli 2000 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren
steuerlichen Förderung von Stiftungen als auch durch das rückwirkend zum 1. 1. 2007 in Kraft
getretene Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurden u. a. die
steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen erheblich
erweitert:
Mit der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung können bis zu 1 Mio. EUR - über
10 Jahre verteilt - als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Bei einem Ehepaar verdoppeln
sich die Beträge.
Kein Wunder daß die Zahl der Stiftungen, insbesondere die der
rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftungen, von Jahr zu Jahr steigt und weiter steigen wird, solange
nicht der private Wohlstand durch Inflation oder Krieg wieder zerstört wird. So sind im Jahre 2008
bundesweit 1020 neue Stiftungen gegründet worden. Und was die Stiftungsdichte angeht, ist Frankfurt
die Nummer 1 in Deutschland!
II. Welche Stiftung kommt für mich in Betracht? Kleine
Typologie der Stiftungen
Was ist überhaupt eine Stiftung?
Es
gibt keine gesetzliche Definition der Stiftung! Vielmehr handelt es sich bei dieser Bezeichnung
zunächst einmal nur um den Oberbegriff für eine Vielfalt körperschaftlicher Erscheinungsformen im
privaten, öffentlichen oder kirchlichen Bereich, die sich alle „Stiftung" nennen, ohne immer eine
solche zu sein.
1. Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
Das
ist sozusagen der Prototyp der Stiftung! Voraussetzungen für ihre Entstehung ist ein
privatrechtliches Stiftungsgeschäft mit Stiftungssatzung und die staatliche Anerkennung des
Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben wird (§ 80 Abs. 1 BGB; § 3 Hessisches
StiftungsG). Oberstes Prinzip einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist der
Stifterwillen (§ 5 Hessisches StiftungsG.). Die Stiftung ist folglich die Vollstreckerin des
Stifterwillens. Andere Körperschaften wie Vereine oder Gesellschaften werden vom stets wandelbaren
Willen ihrer jeweiligen Mitglieder oder Gesellschafter bestimmt. Nicht so die Stiftung: der
Stifterwillen, der den Zweck der Stiftung bestimmt hat, ist grundsätzlich unabänderlich. Im
Gegensatz zu Vereinen oder Gesellschaften hat eine Stiftung auch keine Mitglieder oder
Gesellschafter. Sie ist vielmehr eine verselbständigte Vermögensmasse, die sich sozusagen selbst
gehört. Ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts erst einmal gegründet und staatlich
anerkannt, existiert sie fortan völlig unabhängig von ihrem Stifter und den so genannten
Destinatären, also den Personen oder Institutionen, die nach den Stiftungszweck Nutznießer des
Stiftungsvermögens sein sollen.
Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform. Nur wenn zum
Stiftungsvermögen auch Grundbesitz gehören soll, bedarf das Stiftungsgeschäft der notariellen
Beurkundung. Neben dem eigentlichen Stiftungsgeschäft muß der Stifter der Stiftung noch eine
Stiftungssatzung geben, zu deren Mindestinhalt Regelungen zum Namen und Sitz der Stiftung,
Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und zur Bildung des Vorstandes gehören. Soll die Stiftung
steuerbegünstigt, d. h. gemeinnützig, sein, bedarf es einer so genauen Beschreibung des
Stiftungszwecks und der Art und Weise seiner Verwirklichung in der Satzung, dass das Finanzamt
allein anhand der Satzung feststellen kann, ob die Stiftung ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigte Zwecke verfolgt oder nicht (§§ 59, 60 Abgabenordnung).
Die rechtsfähige
Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf der staatlichen Anerkennung. Sind alle gesetzlichen Vorgaben
erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. (§ 80 Abs. 2 BGB). Im Bundesland Hessen ist
hierfür das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. Eine
Stiftungsgründung hat nur dann Aussicht, die Anerkennung nach dem Landesstiftungsgesetz zu
erhalten, wenn die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des
Stiftungsvermögens gesichert erscheint (§ 80 Abs. 2 BGB). Das der Stiftung gewidmete so genannte
Grundstockvermögen selbst darf also nicht für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht
werden. Zwischen dem in der Satzung beschriebenen Stiftungszweck und den nachhaltig erzielbaren
Erträgen des Grundstockvermögens der Stiftung muß ein angemessenes Verhältnis bestehen. Aus
diesem Grunde verlangen die Stiftungsbehörden der Bundesländer in der Regel ein Mindestvermögen
von 50.000 € bis 100.000 €. Bei kleineren Vermögen sollte man besser an die Gründung einer
unselbständigen Stiftung (auch „Treuhandstiftung" genannt) denken.
Sie sehen: Die
Formulierung der Stiftungssatzung und die Beschaffung der steuerlichen und staatlichen Anerkennung
kann eine sehr anspruchsvolle Aufgabe für einen Berater sein! Stiftungsgründungen sind heutzutage
in aller Regel Verhandlungssache zwischen dem Stifter und der für die staatliche Anerkennung
zuständigen Behörde. Soll die Stiftung gemeinnützig, d.h. steuerbegünstigt, sein, bedarf es
zusätzlich der Abstimmung mit dem Finanzamt. Auch das kann eine anspruchsvolle Beratungsaufgabe
sein, weil fundierte Kenntnisse des in der Abgabenordnung geregelten Gemeinnützigkeitsrechts nötig
sind.
Jede rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt der staatlichen
Stiftungsaufsicht (vgl. § 10 des Hessischen StiftungsG). Aufsichtsbehörde in Hessen ist das
Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. Es handelt sich um eine reine
Rechtsaufsicht, die die Entschluss - und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht
beeinträchtigen soll. Eine Satzungsänderung, insbesondere die Änderung des Stiftungszwecks,
bedarf jedoch immer der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Denn der maßgebliche Wille des Stifters
darf durch eine Satzungsänderung nur veränderten Verhältnissen behutsam angepasst, aber niemals
wirklich verändert werden. Aus dem gleichen Grunde bedürfen bestimmte Handlungen der
Stiftungsorgane der vorherigen Anzeige und Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Für jeden Stifter ist
das Vorhandensein einer gewissenhaften staatlichen Stiftungsaufsicht beruhigend und ein Grund mehr,
an die Gründung einer Stiftung zu denken.
Beruhigend für jeden Stifter sind auch die
Grundsätze der Vermögensanlage!
Nach § 6 des Hessischen Stiftungsgesetzes ist das
Stiftungsvermögen von anderem Vermögen getrennt zu halten und in seinem Bestand ungeschmälert zu
erhalten. Auch das wird von der Stiftungsaufsicht kontrolliert!
Gleichwohl sind Stiftungen
heutzutage in ihren Anlageentscheidungen weitgehend frei, wenn sie nur die Grundsätze sicherer und
wirtschaftlicher Vermögensverwaltung befolgen. Dabei dürfen die Erträge des Stiftungsvermögens
nur der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen und niemals dem eigentlichem Stiftungsvermögen zwecks
Aufstockung wieder zugeführt werden (sog. Admassierungsverbot). Ausnahmen hiervon sind nur mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet. Also sollte die Stiftung Rücklagen bilden, damit ihr
Vermögensgrundstock durch die fortschreitende Geldentwertung nicht ständig weniger wird. Wie
Beispiele aus der Welt der Stiftungen zeigen, ist das vielen Stiftungen ganz ausgezeichnet
gelungen
Häufig wird an uns die Frage gerichtet, ob man die Stiftung noch zu Lebzeiten
gründen soll oder ob es nicht besser ist, die Gründung der Stiftung in einer letztwilligen
Verfügung anzuordnen und dessen Ausführung einem letztwillig ernannten Testamentsvollstrecker zu
überlassen. Aus Erfahrung wissen wir: Jeder Stifter ist gut beraten, der „seine" Stiftung durch
eine sog. „An-Stiftung" noch zu seinen Lebzeiten errichtet und der auf diese Weise entstandenen
Stiftung das ihr zugedachte Vermögen testamentarisch (durch Zustiftung) zuwendet.
Spenden in
den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung können im Jahr der Zuwendung und den folgenden
neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro wie Sonderausgaben abgezogen werden;
zusätzlich ist ein steuerlicher Spendenabzug möglich.
Entscheidet sich der Stifter für eine
Stiftungsgründung durch letztwillige Verfügung (z. B. weil er sich die Nutzung seines Vermögens
bis zuletzt ungeschmälert vorbehalten will), so muss er die zum Zeitpunkt seines Todes eigentlich
noch nicht bestehende Stiftung bedenken. Hier hilft der § 84 BGB, der sog. Städel - Paragraph
(benannt nach dem Stifter des Städel - Museums in Frankfurt) weiter: Dieser Paragraph bewirkt, daß
die Stiftung so behandelt wird, als sei sie schon vor dem Ableben des Erblassers entstanden.
Gleichwohl raten wir jedem Stifter dringend, seine Stiftungspläne vorab mit der
Genehmigungsbehörde abzustimmen und vor allem einen Testamentsvollstrecker zu benennen - eine
Aufgabe, die wir schon öfter übernommen haben. Dessen Aufgabe muss es sein, nach dem Ableben des
Stifters die staatliche Anerkennung durchzusetzen und das für die Stiftung bestimmte Vermögen auf
diese zu übertragen. Sonst kann es zur gerichtlichen Anordnung einer Nachlaßpflegschaft kommen.
Trotzdem kann es sein, daß der Stiftung die staatliche Anerkennung versagt wird, was manchmal von
den sich übergangen fühlenden Verwandten begrüßt wird. Deshalb empfehlen wir Mandanten, die eine
Stiftung von Todes wegen gründen wollen, die Stufengründung der Stiftung: Danach errichtet der
Stifter die Stiftung noch zu seinen Lebzeiten mit einem relativ kleinen Vermögen (50.000 Euro
genügen hierfür schon). Wir beschaffen unseren Mandanten die stiftungsrechtliche und - soweit
nötig - die steuerrechtliche Anerkennung seiner Stiftung. Das ist sozusagen die 1. Stufe. In der 2.
Stufe setzt der Stifter in einem Testament, dessen Formulierung wir gern übernehmen, seine bereits
gegründete Stiftung zur Erbin oder Vermächtnisnehmerin ein.
Stiftung und
Pflichtteil
Auch Stifter haben mitunter pflichtteilsberechtigte
Erben wie Ehegatten oder Abkömmlinge, denen der Abfluß von Vermögen an eine Stiftung
keine Freude bereitet. So hat folgender Fall Aufsehen erregt: Das OLG Dresden hat die
Pflichtteilsergänzungsklage einer Tochter gegen die gemeinnützige Stiftung „Dresdner
Frauenkirche" mit der Begründung abgewiesen, die Zuwendungen ihres Vaters in Höhe von über 4,7
Mill. DM seien überhaupt keine pflichtteilsrelevanten Schenkungen gewesen. Der Bundesgerichtshof
(ZEV 2004/118) hob das Urteil des OLG auf. Die endgültigen unentgeltlichen Zuwendungen des
Stifters seien durchaus Schenkungen gewesen, so daß die Tochter mit Recht die Ergänzung ihres
Pflichtteils fordere. Das bedeutet letztlich: Jede Stiftung muß mit
Pflichtteilsergänzungsansprüchen übergangener Pflichtteilsberechtigter rechnen und sollte daher
Rückstellungen für die Zuwendungen der letzten 10 Jahre bilden. Durch die am 1. 1. 2010 in Kraft
getretene Reform des Pflichtteilsrechts, wonach sich der Ergänzungsanspruch in dem 10 -
Jahreszeitraum jährlich um 10 % vermindert, wird die Problematik etwas
entschärft.
2. Die unselbständige Stiftung, auch „Treuhandstiftung"
genannt
Im Gegensatz zu der vorstehend vorgestellten rechtsfähigen selbstständigen
Stiftung
- hat die unselbstständige Stiftung keine eigene
Rechtspersönlichkeit;
- bedarf ihre Errichtung keiner staatlichen Anerkennung;
- wird
ihre Tätigkeit nicht von der Stiftungsaufsicht kontrolliert.
Gleichwohl kann auch eine
unselbstständige Stiftung gemeinnützig sein (und ist es meistens auch!), so dass
deren steuerliche Anerkennung nach dem Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung beschafft
werden muss.
Die unselbstständige Stiftung entsteht in der Praxis durch einen Vertrag
zwischen dem Stifter und dem Stiftungsträger. Stiftungsträger ist meistens eine rechtsfähige
Institution, seltener eine natürliche Person. Der Vertrag zwischen dem Stifter und dem
Stiftungsträger kann sowohl als Treuhandvertrag als auch als Schenkungsvertrag (Schenkung unter
einer Auflage) ausgestaltet werden.
Beim Treuhandvertrag überträgt der Stifter das
Stiftungsvermögen auf den Stiftungsträger, dann auch „Treuhänder" genannt, mit der
Verpflichtung, es dauerhaft zur Verwirklichung der Stiftungszwecke zu verwenden. Der
Stiftungsträger beziehungsweise Treuhänder wird zwar - solange der Treuhandvertrag Bestand hat -
Eigentümer des Stiftungsvermögens, hat jedoch dieses Stiftungsvermögen als Treuhandvermögen von
seinem sonstigen Vermögen getrennt zu halten und darf es und seine Erträge nur zur Verwirklichung
des Stiftungszwecks verwenden.
Gründet man dagegen die unselbstständige Stiftung durch
Schenkung des Stiftungsvermögens an den Stiftungsträger mit der Auflage, dieses ausschließlich
für die Verwirklichung der vom Stifter gesetzten Zwecke einzusetzen, kommt es zu einer endgültigen
Übertragung des Stiftungsvermögens auf den Stiftungsträger. Allerdings ist der Stiftungsträger
ebenso wie bei der Treuhand-Gründung verpflichtet, die Schenkungsauflage zu erfüllen, d. h. das
Stiftungsvermögen und seine Erträge ausschließlich zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zu
verwenden. Die Erfüllung dieser Auflage kann sowohl vom Stifter als auch seinen Erben, bei
gemeinnützigen Stiftungen auch von der zuständigen Behörde durchgesetzt werden.
Sie sehen:
der Auswahl des Stiftungsträger kommt die größte Bedeutung für die Sicherheit und Nachhaltigkeit
der Stiftung zu. Deshalb kommen in der Stiftungspraxis vor allem andere Stiftungen, Vereine,
Gesellschaften, Banken, aber auch Gemeinden, Universitäten usw. als Stiftungsträger in Betracht.
Entscheidet man sich ausnahmsweise für eine natürliche Person als Träger des Stiftungsvermögens,
sollte man sich im Interesse einer langfristigen Stiftungsverwaltung für den jeweiligen Inhaber
eines bestimmten Amtes entscheiden.
Gleichgültig, wie Sie sich entscheiden: Auch die
Gründung einer unselbstständigen Stiftung, die Formulierung des mit den Stiftungsträger
abzuschließenden Vertrages, die auch hier zweckmäßige Gestaltung der Satzung und die im Falle der
Gemeinnützigkeit erforderliche Anerkennung des Finanzamts kann eine anspruchsvolle Berateraufgabe
sein.
3. Die rechtsfähige Familienstiftung
Die Zeit, in der die
Genehmigungspraxis mancher Stiftungsbehörden bei der Gründung einer Familienstiftung
zurückhaltend war, ist seit dem 1. 9. 2002 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung
des Stiftungsrechts abgelaufen! Eine Familienstiftung, die ein ausreichend ertragbringendes
Stiftungsvermögen nachweist und im übrigen eine Satzung wie eine rechtsfähige Stiftung hat, hat
jetzt einen Rechtsanspruch auf staatliche Anerkennung (§ 80 Abs. 2 Ziffer 2 BGB): Dabei ist
gleichgültig, ob die Stiftung gemeinnützige Ziele verfolgt oder „nur" dem Interesse einer
Familie dient, also privatnützig ist. Nach dem Wortlaut des § 10 des Hessischen StiftungsG
unterliegt in Hessen die Familienstiftung noch der staatlichen Aufsicht.
Die
privatnützige Familienstiftung
Der Stiftungszweck einer solchen privatnützigen
Familienstiftung könnte in der Satzung wie folgt umschrieben sein:
„Zweck der Stiftung
ist
a) die Förderung der Aus -und Weiterbildung der Familienangehörigen des
Stifters;
b) die angemessene Unterstützung der Familienangehörigen des Stifters in allen
Fällen wirtschaftlicher Not und Bedürftigkeit;
c) die Gewährung von einmaligen Beihilfen
und/oder laufenden Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Unterhalts der Familienangehörigen,
vor allem aus besonderem Anlaß wie z.B. Familiengründung, Existenzgründung usw.;
d) die
Pflege und Unterhaltung des Elternhauses des Stifters und der Familiengrabstätten."
Dabei
muß sich der Stifter über eines immer im Klaren sei:
Die Familienstiftung gehört nur sich
selbst! Die Familienangehörigen können
- die Stiftung nicht
kündigen;
- keine Anteile daran veräußern;
- die Stiftung nicht
kontrollieren;
- keine Stimmrechte ausüben.
Der Schutz, den die Familienstiftung
im Erbfall bietet, ist so gut wie lückenlos. Eine Erbteilung findet nicht statt. Erbrechtliche
Ansprüche gehen ins Leere. Selbst Pflichtteilsansprüche bemessen sich nur nach dem Nachlaß des
Stifters außerhalb des Stiftungsvermögens. Ausgenommen hiervon sind die
Pflichtteilsergänzungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2325 BGB solange die 10 -
Jahresfrist seit Überführung des Stiftungsvermögens noch nicht abgelaufen ist. Ansonsten bleibt
das Stiftungsvermögen unangetastet.
Ein Steuersparmodell ist die privatnützige
Familienstiftung dagegen nicht. Schon bei der Überführung des Stiftungsvermögens vom Stifter auf
die Stiftung fällt Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer an. Je nach den Umständen können
Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen.
Die laufenden Erträge der Familienstiftung
unterliegen der Körperschaftssteuer, während die Familienangehörigen, also die Nutznießer der
Familienstiftung, die empfangenen Beträge versteuern müssen.
Außerdem fällt alle 30 Jahre
eine so genannte Erbersatzsteuer an.
Der Hauptnachteil der Familienstiftung ist die starre
Bindung an den in der Stiftungssatzung fixierten Willen des Stifters - beispielsweise wenn der gut
gemeinte Stiftungszweck Notverkäufe nicht vorsieht, die Familie aber eine zum Stiftungsvermögen
gehörige Immobilie veräußern muß, um einen Liquiditätsengpass zu
überbrücken.
Die gemeinnützige Familienstiftung
Eine solche Stiftung
verfolgt mildtätige, kulturelle oder kirchliche Zwecke und untersteht deshalb einer strengeren
staatlichen Aufsicht als die rein privatnützige Familienstiftung. Dafür ist die gemeinnützige
Familienstiftung von Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, Körperschaftssteuer und
Gewerbesteuer werden nicht erhoben.
Der entscheidende Vorteil einer gemeinnützigen
Familienstiftung ist, dass bis zu einem Drittel der Erträgnisse dazu verwandt werden dürfen, den
Stifter und seine nächsten Familienangehörigen angemessen zu unterhalten, ohne die vorstehend
erwähnten Steuervorteile zu gefährden (§ 58 Ziffer 5 der Abgabenordnung).
Bei der
gemeinnützigen Familienstiftung ist die Gestaltung und Formulierung unter genauester Beachtung der
Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung vorzunehmen. Wir empfehlen Absprache mit dem
Finanzamt.
Die sog. Familien - Doppelstiftung
Gerade
für Unternehmerfamilien kann eine Kombination aus privatnütziger Familienstiftung und
gemeinnütziger Stiftung eine Möglichkeit sein, die Familieninteressen in der privatnützigen
Familienstiftung zu verfolgen und dabei gleichzeitig in der gemeinnützigen Familienstiftung deren
Steuervorteile zu genießen. Das Unternehmen des Stifters - meistens eine Kapitalgesellschaft -
bildet in diesem Falle sozusagen das Dach über der Doppelstiftung. Auf die privatnützige
Familiengesellschaft werden so viele Anteile der Kapitalgesellschaft übertragen wie zum Unterhalt
der Unternehmerfamilie nötig. Den Rest der Anteile - meistens handelt es sich dabei um die Mehrheit
- erwirbt die gemeinnützige Familienstiftung, aber nicht diese, sondern die privatnützige
Familienstiftung führt das Unternehmen im Sinne des Stifters. Deshalb müssen die Stimmrechte der
gemeinnützigen Familienstiftung im Unternehmen zu Gunsten der privatnützigen Familienstiftung
vertraglich ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt werden.
Mit der Errichtung einer sog.
Doppelstiftung kann der Unternehmer
- die Fortführung seines Unternehmens
und damit gleichzeitig den Unterhalt seiner Familie sichern;
- den in die gemeinnützige
Familienstiftung eingebrachten Teil seines Vermögens dauerhaft gemeinnützigen Zwecken widmen
und damit die gemeinnützigkeitsbezogenen Steuervorteile optimal ausnutzen.
Auf die
eigentliche Unternehmensführung hat die Stiftungsaufsicht keinen Einfluß.
Allgemein bekannt
ist, dass gerade die Widmung eines Teils des Familienvermögens für gemeinnützige Zwecke vom
Stifter als eine persönlich höchst befriedigende Sinngebung empfunden wird.
Der
Beratungsbedarf bei jeder unternehmerischen Familienstiftung ist groß, bei einer sog.
Doppelstiftung erst recht. Nur der gut beratene Stifter = Unternehmer findet hier die optimale
Lösung.
4. Die Stiftungskörperschaft, insbesondere die gemeinnützige
Stiftungs-GmbH
Um ein größeres Vermögen dauerhaft einem guten Zweck zu widmen,
muß nicht immer eine selbstständige Stiftung gegründet werden. Unser von der Vertragsfreiheit
geprägtes Recht stellt Ersatzformen wie die Stiftungs - GmbH, den Stiftungs - Verein und sogar die
Stiftungs - AG zur Verfügung. Zusammenfassend spricht man von Stiftungskörperschaften. Sollen sie
- wie meistens - steuerbegünstigt sein, muß ihre Satzung natürlich mit dem
Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung im Einklang stehen. Im Gegensatz zur rechtsfähigen
Stiftung bedürfen sie keiner staatlichen Anerkennung und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht.
Die gemeinnützige Stiftungs - GmbH hat sich als besonders beliebt erwiesen. Die Gestaltung ihrer
Satzung muß natürlich dem Stiftungszweck und der Erhaltung des Stiftungsvermögens, welches hier
der GmbH gehört, dienen. Sie ist in Abstimmung mit dem Finanzamt zu gestalten. Die Stiftungs - GmbH
entsteht mit ihrer Eintragung im Handelsregister.
5. Die
Bürgerstiftung
Etwa seit Mitte der 90er Jahre gibt es gemeinnützige Stiftungen, die
sich „Bürgerstiftung" nennen. Kennzeichen der Stiftung ist ihre bewusste Beschränkung auf eine
bestimmte Stadt, einen bestimmten Landkreis oder eine bestimmte Region. Sie hat oft eine Vielzahl
von Stiftern und baut ihr Stiftungsvermögen kontinuierlich durch Zustiftungen auf. Sie eröffnet
Bürgern, die sich mit den Stiftungszielen identifizieren, die Möglichkeit der steuerbegünstigten
Spende. Der Arbeitskreis Bürgerstiftungen im Bundesverband Deutscher Stiftungen hat 10 Grundsätze
verabschiedet, nach denen die Bürgerstiftungen sich richten sollen. Eine besondere Rechtsform hat
bzw. ist die Bürgerstiftung nicht.
6. Die gemeinnützige Stiftung
Wenn
Sie sich bis hierher durchgearbeitet haben, wissen Sie bereits, dass jede der vorstehend
vorgestellten Stiftungsarten gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein kann. Voraussetzung ist
immer, daß die betreffende Stiftung vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der
Abgabenordnung endgültig anerkannt worden ist - eine nicht immer leichte Aufgabe des
Beraters!
III. Kleine Checkliste zur Stiftungsgründung
Sie wollen eine
Stiftung gründen? Eine, die ausschließlich oder teilweise gemeinnützige Ziele verfolgt? Oder doch
lieber eine privatnützige Familienstiftung, die der Familie Ihr Lebenswerk auf Dauer erhält und
sie versorgt? Soll diese Familienstiftung daneben auch gemeinnützigen Zwecken dienen? Wollen Sie
und Ihre Familie die Möglichkeit haben, an der Stiftungsarbeit mit zu wirken?
Fragen über
Fragen! Die nachfolgende kleine Checkliste mit Fragen soll Ihnen bei der Entscheidungsfindung eine
vorläufige Hilfe sein:
1. Wenn Sie Ihr Vermögen ganz oder teilweise einem guten Zweck widmen
wollen, werden Sie nach unserer Erfahrung bereits wissen, welche gemeinnützigen oder mildtätigen
Ziele Sie verfolgen.
Aber: Reicht mein Vermögen für die Gründung einer selbständigen
rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts (mindestens 50.000 €) oder muss ich mich (vielleicht
zunächst einmal) für die Gründung einer unselbstständigen Stiftung (hierfür genügen ca. 10.000
€) entscheiden?
Ist der von mir gewählte Namen der Stiftung unverwechselbar? Und wie soll
meine Stiftung arbeiten - als Förderstiftung (also nur Förderung!) oder aktiv als operative
Stiftung?
2. Sollten Sie dagegen den Wunsch haben, durch die Stiftungsgründung
ausschließlich oder zumindest teilweise Ihre Familie zu begünstigen, werden Sie sich andere Fragen
zu stellen haben:
Welche Teile meines Vermögens will ich dauerhaft in die Stiftung
überführen?
Wenn es sich um ein Unternehmen handelt und kein geeigneter Nachfolger vorhanden
ist: Soll ich mein Unternehmen als Ganzes in die Stiftung einbringen oder ist es besser, zunächst
einmal das Unternehmen zu veräußern, um anschließend das Kapital einzubringen? Welche
steuerlichen Konsequenzen hätte dies?
3. Will ich die Stiftung noch zu meinen Lebzeiten
errichten oder soll die Stiftung erst nach meinem Tode entstehen, so dass ich ein entsprechendes
Testament mit Anordnung der Testamentsvollstreckung errichten muss?
Falls Sie sich für die
Stiftungsgründung zu Lebzeiten entschließen: Kann ich denn schon mein Vermögen oder einen Teil
desselben endgültig auf meine Stiftung übertragen oder muss ich mir eine spätere
Zugriffsmöglichkeit für den Fall der Not vorbehalten? Lebe ich im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft und muß deshalb mein Ehegatte der Überführung eines wesentlichen Teils
meines Vermögens in meine Stiftung nach § 1365 BGB zustimmen?
4. Wie soll meine Stiftung
organisiert sein? Soll sie einen mehrköpfigen Vorstand und ein Kuratorium haben? Oder besser kein
Kuratorium und auch keinen Beirat? Wie finde ich geeignete Organmitglieder?
5. Habe ich
pflichtteilsberechtigte Erben (Ehegatte, Abkömmlinge) und würden diese von meiner Stiftung
Pflichtteilsergänzung nach meinem Ableben fordern? Was könnte man dagegen tun? Könnten
Pflichtteils-Verzichtsverträge geschlossen werden?
6. Sobald Sie sich - nach Beratung z. B.
durch uns - für eine bestimmte Stiftungsform entschieden haben, werden wir in ständiger Abstimmung
mit Ihnen -
- die nötigen Vertragsentwürfe (Stiftungsgeschäft, Satzungsentwurf, Vertrag
mit dem Stiftungsträger, im Falle der unternehmerischen Familienstiftung: die
Gesellschaftsverträge usw.) unter Beachtung der steuerlichen Bedingungen (natürlich nur soweit die
Steuerbegünstigung angestrebt wird!) fertig stellen;
- die Entwürfe mit der
Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt abstimmen;
- bei der zuständigen
Stiftungsaufsicht den Antrag auf staatlicher Anerkennung stellen (natürlich nur falls
erforderlich!);
- beim zuständigen Finanzamt mit Antrag auf Erteilung der Steuernummer die
vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit beantragen (natürlich nur falls
erforderlich!);
- sobald Ihre Stiftung von der Stiftungsaufsicht anerkannt und deren
Gemeinnützigkeit vorläufig bescheinigt ist, - in Abstimmung mit Ihnen - dafür sorgen, dass das
Stiftungskapital bzw. das Stiftungsvermögen in die Stiftung überführt wird.
Dann ist
Ihre Stiftung entstanden!
Wir wünschen Ihrer Stiftung langen Bestand! Und vergessen Sie
nicht: Es gibt in Deutschland erfolgreiche Stiftungen, die auf eine jahrhundertlange Tradition
zurückblicken können!
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