Stoppt die Verjährung

Das Jahresende naht mit großen Schritten.

Für einige Ansprüche wie beispielsweise Schadenersatzansprüche oder Schmerzensgeldforderngen, etc. hat der Gesetzgeber prinzipiell eine dreijährige Verjährungsfrist vorgesehen. Diese Verjährungsfrist läuft für Ansprüche, die im Jahr 2008 entstanden sind, am 31.12.2011 aus, sofern keine Hemmung oder dergleichen vorliegt.

Dies bedeutet, dass derartige Ansprüche nunmehr schnellstens geltend gemacht werden müssen, da die Forderung andernfalls verjährt.

Auch für Vermieter ist es nunmehr an der Zeit, die Nebenkostenabrechnung für den Erfassungszeitraum 01.01.2010 - 31.12.2010 gegenüber dem Mieter abzurechnen und geltend zu machen. Insofern muss eine formell und materiell korrekte Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Mieter vorgelegt werden. Hier muss unter anderem für den Mieter klar nachvollziehbar sein, wie sich die einzelnen Positionen zusammensetzen u.a. auch der Verteilungsschlüssel. Sollte eine Abrechnung nicht bis zum Jahresende erfolgen, droht der Anspruch zu verjähren.

Sollten Sie bei der Realisierung ihrer Forderung, egal aus welchem Rechtsbereich, Hilfe benötigen, steht Ihnen die Kanzlei Achtermann auch noch zwischen den Jahren mit Rat und Tat zur Seite.


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