Stornobekämpfung durch standardisierte Mahnschreiben

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Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 01.12.2010 (Az.: VIII ZR 310/09) geurteilt, dass eine Stornobekämpfung durch standardisierte Mahnschreiben des Versicherers alleine nicht ausreichend sein kann.

Mit seiner Entscheidung betont der BGH nochmals, dass dem Versicherer ein Provisionsrückforderungsanspruch lediglich dann zusteht, wenn entweder eine Stornogefahrenmitteilung an den Versicherungsvermittler versandt wurde oder der Versicherer eigene Maßnahmen zur Stornobekämpfung ergriffen hat. Trifft der Versicherer die Entscheidung selbst tätig zu werden, muss die seinerseits durchgeführte Stornobekämpfung den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge genügen. Demgemäß müssen die Nachbearbeitungsmaßnahmen des Versicherers nach Art und Umfang vergleichbar zu denjenigen sein, die ein Versicherungsvermittler in einer solchen Situation auch ergreifen würde. Hierbei sind selbstverständlich die Umstände des Einzelfalls maßgebend.

Ausgangsfall 

Im konkreten Fall verlangte der Versicherer vom Versicherungsvermittler bereits gezahlte Vergütungsvorschüsse zurück und berief sich hierbei auf die Stornierungen der jeweiligen Verträge durch die Versicherungsnehmer. Daraufhin verwies der Versicherungsvermittler den Versicherer jedoch auf die Nachbearbeitungspflicht hinsichtlich der Stornobekämpfung. Der Versicherer trug daraufhin vor, die Stornobekämpfung durch standardisierte Mahnschreiben durchgeführt zu haben.

BGH: Stornobekämpfung durch standardisierte Mahnschreiben reicht nicht aus 

Für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge reichte es nach Ansicht des BGH nicht aus, wenn der Versicherer nur ein standardisiertes Mahnschreiben mit einem Hinweis zu den Vorteilen der abgeschlossenen Versicherung übersendet. Ein derartiges Schreiben stellt nach Ansicht des BGH keine ausreichende Maßnahme dar, denn ein Versicherungsvermittler hätte es auch nicht lediglich bei einem solchen Schreiben belassen. Aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht hätte der Versicherer im Provisionsinteressen des Versicherungsvermittlers weiterführende Maßnahmen ergreifen.  

Fazit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine Stornobekämpfung allein durch standardisierte Mahnschreiben oftmals den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Nachbearbeitung nicht genügt. Gleichwohl berufen sich viele Versicherer im Rahmen der Nachbearbeitung oftmals auf eben solche standardisierten Mahnschreiben.  

Versicherungsvermittler sollten daher im Streitfall durchaus kritisch prüfen, ob es sich bei den vom Versicherer versendeten Schreiben um eben solch standardisierte Mahnschreiben wie in dem Urteil des BGH handelt oder ob der Inhalt der Schreiben hierüber hinausgeht und daher trotzdem als Nachbearbeitungsmaßnahmen ausreicht. In Zweifelsfällen sollte sodann möglichst frühzeitig ein im Handelsvertreterrecht spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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