Strafanzeige gegen Arbeitgeber rechtfertigt keine Kündigung?

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Der aktuellen Presse, unter anderem einem Artikel in der Ärztezeitung vom 24.07.2011 war die aktuelle Entscheidung des EGMR (Az.: 28274/08) besprochen. Der EGMR hatte keine Berechtigung eines Arbeitgebers gesehen ein zu einer Pflegekraft bestehendes Arbeitsverhältnis (außerordentlich) zu kündigen, auch wenn diese nach Erstattung einer Strafanzeige von den deutschen Gerichten anders gesehen wurde.

Die Pflegekraft hatte zunächst betriebsintern Missstände kritisiert, dann als sich trotz alledem nicht viel tat, erstatte sie gegen ihren Arbeitgeber eine Strafanzeige wegen besonders schweren Betruges.

Die besonders hochwertige Pflege, welche nach außen hin beworben wurde, würde tatsächlich nicht erbracht. Vielmehr würden Patienten gefährdet. Nachdem das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde erhielt die Arbeitnehmerin Ihre Kündigung.

Die deutschen Gerichte sahen die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch die Strafanzeige als begründet an. Der EGMR bewertete die Äußerungen der gekündigten Altenpflegerin als durch ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. Dies, weil die in der Anzeige angeführten Pflegemängel seien „von öffentlichem Interesse sei".

Das BAG hatte auch in der Vergangenheit differenziert, wonach grundsätzlich das bloße stellen einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber nicht zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt. Dies, weil ja die Anzeige einen wahren Sachverhalt zu Grunde haben und von daher berechtigt sein kann. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer noch zuvor eine innerbetriebliche Klärung des Sachverhalts mit dem Arbeitgeber versucht hat (BAG, Entscheidung vom 7.12.2006, NZA 2007, 502).

Demnach darf deswegen nicht automatisch gekündigt werden. Anders aber, wenn der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber eine Strafanzeige erstattet und dies wider besseres Wissen macht. Weiß der Arbeitnehmer also, dass die Vorwürfe nicht berechtigt sind. Ein solches Verhalten führt in der Regel zu einer nicht mehr reparablen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und berechtigt zur Kündigung. Vielleicht, war es ja ein Argumentationsfehler, der vor dem Deutschen Gericht zur Rechtfertigung der Kündigung geführt hat. Immerhin stellte der EGMR fest: Auch der Pflegedienst hätte Mängel in der Pflegedienstleistung moniert und es seien auch keine Anhaltspunkte vorgetragen worden, welche die angeführten Missstände widerlegten. Das Geschäftsinteresse des Arbeitgebers müsse sich in diesem Fall dem öffentlichen Interesse unterordnen.

Wir sind der Ansicht: Kündigungen sorgfältig prüfen bevor und aus welchen Gründen diese ausgesprochen werden, sonst sind Kündigungen unwirksam.


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