Strafbarkeit bei fehlerhaften Anträgen für Sofort- und Überbrückungshilfen während und nach der Corona-Pandemie?

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Ausgangslage:

Aufgrund der Pandemie bzw. wegen der behördlich angeordneten Schließungen von Geschäften sind viele Unternehmen und auch Einzelunternehmer in eine finanzielle Schieflage geraten. Die Politik versuchte hierauf mit sog. Hilfsprogrammen zu reagieren. Um die Antragstellung, gerade im Hinblick auf den Zeitdruck der Betroffenen und deren Angst vor Existenzgefährdungen, so einfach wie möglich zu gestalten, sollten die Gelder unbürokratisch fließen und die Voraussetzungen wurden nicht hinreichend präzisiert. Zudem waren die verschiedenen Hilfsprogramme nicht aufeinander abgestimmt, so dass nicht klar definiert wurde, ob und wie gewährte Hilfen auf beantragte anzurechnen ist. Dies führte dazu, dass viele Antragsteller unbewusst oder bewusst falsche Angaben in Ihren Anträgen machten.

Risiko: Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug gem. § 264 StGB

Die Praxis zeigt, dass in der Vergangenheit (und immer noch) fehlerhafte Antragstellungen erfolgten und Hilfen unter Umständen zu Unrecht ausbezahlt wurden. In diesem Zusammenhang steht der Vorwurf des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB im Zentrum der Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft.

Empfehlung: 

Wird Ihnen von der Polizei bzw. von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zu Unrecht Sofort- oder Überbrückungshilfen erhalten zu haben? Wird gegen Sie wegen Betrug ermittelt?

Ich empfehle Ihnen, zunächst keine Aussage bei der Polizei und Staatsanwaltschaft zu machen. Als Beschuldigter sind Sie nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten bzw. überhaupt eine Aussage zu machen. Es gilt der altbekannte Grundsatz: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“.

Darüber hinaus sollte das Vorliegen der Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs bzw. eines Betruges in Ihrem speziellen Einzelfall geprüft werden. Hierzu ist auch unerlässlich bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu beantragen, um den konkreten Vorwurf zu erfassen. Nur so kann eine zielgerichtete und erfolgsorientiere Verteidigungsstrategie für Sie entwickelt werden. Gern werde ich für sie beratend und verteidigend tätig. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen


André Rosner

Rechtsanwalt

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de


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