Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
30.01.2012
Ein Strafverfahren ist für den Betroffenen, insbesondere wenn er zum ersten Mal damit konfrontiert wird, meist eine bedrückende, manchmal sogar traumatisierende Erfahrung. Die Situation, als Angeklagter in einem öffentlichen - also Zuschauern und u. U. Medienvertretern zugänglichen - Verfahren „vor Gericht zu stehen", stellt für die Mehrzahl der Menschen eine erhebliche seelische Belastung dar.
In Fällen leichter bis mittlerer Kriminalität ist das Strafbefehlsverfahren nach den Vorschriften der §§ 407 ff StPO oft der geeignete Weg, dem Mandanten die peinliche Situation einer öffentlichen Hauptverhandlung zu ersparen, besonders dann, wenn die Tat bereits gestanden wurde.
Beispielsweise konnte aktuell im Fall eines geständigen Angeschuldigten, der sich in neun Fällen des gewerbsmäßigen Betruges und der Urkundenfälschung mit einem Gesamtschaden von über 30.000,00 € schuldig gemacht hatte, ein Strafbefehl mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung verhängt werden; die Bewährungszeit ist auf drei Jahre bestimmt. Darüber hinaus wurde eine Geldbuße i. H. v. 2500.- € festgesetzt.
Das Strafgesetzbuch sieht bei Betrug und Urkundenfälschung Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor, beim - wie oben geschilderten - gewerbsmäßigen Betrug ist bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich (§ 263 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alternative StGB), auch wenn eine solche Strafe in der Praxis kaum ausgesprochen wird. Allerdings kann eine Freiheitsstrafe (max. bis zu einem Jahr) im Strafbefehlsverfahren nur dann verhängt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat (§ 407 Abs. 2, Satz 2 StPO).
Ob das Strafbefehlsverfahren der geeignete Weg zur wirksamen Verteidigung ist, hängt vom Einzelfall und von einer Vielzahl verschiedener Faktoren ab (Vorstrafen, Beweislage, Schadenshöhe, etc.), die der Verteidiger nach erfolgter Akteneinsicht zu prüfen hat. Auch die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts, die Sache im Strafbefehlswege „zu erledigen", spielt eine wichtige Rolle. Hier kommt es entscheidend auf die richtige Aufbereitung des Falles durch die Verteidigung im Ermittlungsverfahren an.
Sollte der Inhalt und/oder die Strafhöhe des Strafbefehls nicht gerechtfertigt sein, so ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch möglich (§ 410 StPO); die Sache wird dann vor dem zuständigen Gericht in einer öffentlichen Hauptverhandlung verhandelt.
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