Strafrechtliche Risiken der Unternehmenskrise und der Vorteil präventiver Beratung

Rechtsgebiete: Strafrecht, Handels- & Gesellschaftsrecht
Rechtstipp vom 31.03.2008

Irrtum Nr. 1: „Das kann mir doch nicht passieren“

Im letzten Jahrzehnt ist deutlich spürbar geworden, dass immer mehr und immer häufiger Wirtschaftsunternehmen und deren Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder in den Mittelpunkt strafrechtlicher Untersuchungen geraten sind. Als durchschnittlich informierter Tageszeitungsleser könnte man indes den Eindruck gewinnen, dass lediglich Grossunternehmen. meist sogar solche mit Börsennotierung, Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Interesses werden.

Die Realität sieht hingegen anders aus: Laut dem Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2006 (Hrsg. BKA) registrierte in 2006 die Polizeiliche Kriminalstatistik ca. 13.500 Insolvenstrafverfahren, ca. 12.000 Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgeld (Sozialabgaben), ca. 6500 Wettbewerbsstrafverfahren und ca. 50.000 Strafverfahren wirtschaftskriminellen Betrugs. Greift man sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im gleichen Jahr 2006 heraus (ca. 30.000), lässt sich bereits ermessen, mit welcher Häufigkeit Insolvenzen in strafrechtliche Ermittlungsverfahren münden.

Irrtum Nr. 2: „Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, habe ich noch genug Zeit und ausreichend Gelegenheit mich zu verteidigen“

Üblicherweise wird ein strafrechtlicher Berater durch die Betroffenen erst dann kontaktiert, wenn „das Kind bereits in den Brunnen gefallen“ ist, wenn also das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, die Durchsuchungsbeamten vor der Tür stehen, die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung ins Haus flattert.

Die praktische Erfahrung der Verteidigung in solchen Verfahren zeigt, dass oftmals die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hätte durch präventive Maßnahmen abgewendet werden können oder zumindest der aus dem Ermittlungsverfahren resultierende wirtschaftliche Schaden und Image-Verlust hätte reduziert werden können.

Das Instrumentarium der Ermittlungsbehörden in Wirtschaftsstrafverfahren hat sich in den letzten 20 Jahren – auch und gerade durch hierfür geschaffene neue gesetzliche Grundlagen – erheblich erweitert. Ist ein Verfahren einmal eingeleitet, werden flankierende Maßnahmen wirksam, die oft den Geschäftsbetrieb lahmzulegen geeignet sind: Anordnung der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen (deren Durchsicht durch die Kriminalpolizei regelmäßig mehrere Monate in Anspruch nimmt); Vernehmung der Mitarbeiter, Vernehmung der Geschäftskunden, Anordnung von Arresten in Firmenvermögen, Anordnung von Verfall (§§ 73 ff. StGB), Mitteilung bzgl. des laufenden Ermittlungsverfahrens an das Gewerbeamt (mit der Folge der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit) und vieles mehr. Da gleichzeitig die Dauer solcher Ermittlungen bis zu ihrem Abschluß sich über mehrere Jahre hinzieht, mag man ermessen, dass eine weitere Tätigkeit des betroffenen Unternehmens am Markt nur – wenn überhaupt – unter beträchtlich erschwerten Bedingungen möglich ist.

Irrtum Nr. 3: „Ich habe gehört, dass der überwiegende Teil der Wirtschaftsstrafverfahren überhaupt nicht zur Anklageerhebung führt – was sollte ich also befürchten?“

Es ist zutreffend, dass die weit überwiegende Zahl (ca. 80%) solcher Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder wegen „Geringfügigkeit“ gem §§ 153, 153a StPO zur Einstellung gelangen und ein weiterer Anteil im schriftlichen Strafbefehlsverfahren (ohne Hauptverhandlung) „erledigt“ wird. Verteidiger in diesen Verfahren setzen daher auch alles daran, den Verdacht bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren zu zerstreuen. Die Negativwirkung der bereits im Ermittlungsverfahren stereotyp eingesetzten Ermittlungsmethoden vermag dies allerdings lediglich bis zu einem gewissen Grade zu lindern, keinesfalls jedoch zu verhindern. Schreibt z.B. die Staatsanwaltschaft alle Kunden des betroffenen Unternehmens an und bittet unter Nennung des Verdachts um Beantwortung „...folgender Fragen“, wird sich der Imageverlust (und in seiner Folge der Auftragsverlust) nicht dadurch wettmachen lassen, dass sich nach vielen Monaten die Unschuld des beschuldigten Geschäftsführers erweist („...irgendetwas wird da schon dran gewesen sein“).

Sind Firmengelder blockiert und die Banken skeptisch ob der Bonität ihres Kunden geworden, so wird sich auch dies nicht einfach wieder „zurückdrehen“ lassen.

Irrtum Nr. 4: „Wer sollte mich schon anzeigen?“

Die Verfahrensauslöser sind zahlreich:

  • Strafanzeige (durch missliebige Geschäftspartner, entlassene Arbeitnehmer, Konkurrenten)

  • Anonyme Anzeige (statistisch häufige Initialzündung gerade in Steuerstrafverfahren)

  • Insolvenzverfahren (nach der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) teilt das zuständige Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit. Nun liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Insolvenzakten anzufordern und zu prüfen, ob sich aus ihnen ein Anfangsverdacht auf Straftaten (Insolvenzdelikte) oder Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten ergibt; gleiches gilt für Betrug und Untreue. Ergibt sich ein Anfangsverdacht („zureichende Anhaltspunkte“ - also eine geringere Stufe der Wahrscheinlichkeit) muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.

  • Betriebsprüfungen, steuerliche Kontrollmitteilungen

  • Beitragsprüfung durch z.B. die AOK

... um nur einige zu nennen.

Irrtum Nr. 5: „Was soll mir als Geschäftsführer schon passieren, wenn irgendeiner meiner Angestellten eine Verfehlung begeht“

Strafrechtliche Schuld setzt nicht unbedingt voraus, dass man eigenhändig und selbst durch aktives Handeln eine bestimmtes Delikt begeht. Gleichzeitig gibt es keine Strafbarkeit einer juristischen Person, also z.B. „der GmbH“.

In den vergangen Jahren hat sich allerdings die strafrechtliche Zurechnungsmethodik gerade im Bereich der in Unternehmen bzw. durch Angehörige eines Unternehmens begangenen Straftaten ausdifferenziert: Organisations- und Überwachungsverschulden lauten hier die Stichworte: Auch derjenige, der als Organ der Gesellschaft oder in einer Leitungsposition funktional für eine strafbare Handlung eines Dritten einstehen muss, kann sich selbst strafbar machen. So kann schon die mangelnde Überwachung, Schulung, Kontrolle von Einzelmitarbeitern eine Beteiligung an deren Handlungen nahelegen. Jedem sind solche Konstellationen aus dem Bereich der Verletzung der Aufsichtspflicht in anderem Zusammenhang geläufig.

Daneben wird der Haftungsrahmen durch das Gesetz erweitert: z.B. in § 14 Abs. StGB (vertretungsberechtigtes Organ der jur. Person) oder in § 9 Abs. 1 OwiG.

Fazit:

Gerade bei den ersten Anzeichen krisenhafter Entwicklungen im Unternehmen oder sich abzeichnender Unregelmäßigkeiten ist zu empfehlen, nicht - und schon gar nicht allein - auf die betrieblichen „Selbstheilungskräfte“ zu vertrauen, sondern ausgewiesenen fachlichen Rat im Hinblick auf sich mögliche abzeichnende strafrechtliche Risiken einzuholen. Je eher, desto größer sind die Chancen, den Risikoeintritt zu verhindern und auch das wirtschaftliche Potential des Unternehmens weitgehendst zu erhalten.

 


Bewertung
5 von 5 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert