Strategien und Tipps zur Abfindung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 23.03.2010

Abfindung, Tipps, Strategien
Bevor man sich auf eine Abfindung einigt, ist auf beiden Seiten viel Verhandlungsgeschick gefragt.
Obgleich im Falle einer Kündigung Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung haben, kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber eine Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen. Eine Abfindung kann sowohl im Vorfeld einer Kündigungsschutzklage als auch im Kündigungsschutzprozess vereinbart werden. Mit ihr will der Arbeitgeber meist einen langwierigen Prozess, die ihm dadurch entstehenden Kosten oder das Risiko einer Rufschädigung vermeiden. Oft erfüllen Kündigungen nicht die gesetzlichen Anforderungen und sind rechtswidrig. Deshalb erklärt sich ein Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung umso eher bereit, je größer sein Risiko ist, den Prozess zu verlieren. Denn hat die Kündigungsschutzklage Erfolg, müsste er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen. Die Höhe der Abfindung ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt. Für die gerichtlich vereinbarte Abfindung gilt als Faustregel: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Allerdings sind die Arbeitsrichter nicht daran gebunden und können bei der Festlegung auch den finanziellen Spielraum des Arbeitgebers berücksichtigen. Wenn man über eine Abfindung verhandelt, sollte man berücksichtigen, dass sie wie Lohn und Gehalt voll zu versteuern ist.

Wie viel Ihnen nach dem Steuerabzug von Ihrer Abfindung noch bleibt, können Sie mit dem Abfindungsrechner von anwalt.de berechnen. Bei den Online-Rechnern finden Sie auch weitere nützliche Funktionen - vom Gehaltsrechner bis zum Bußgeldrechner.

Darüber hinaus kann die Abfindung unter Umständen beim Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Gemäß § 143 a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde und der Arbeitnehmer eine Abfindung oder eine andere Entschädigung erhält. Darum sollte die gesetzliche Kündigungsfrist möglichst nicht verkürzt werden. Bis zu welcher Höhe die Abfindung beim Arbeitslosengeld angerechnet wird, hängt von weiteren Faktoren ab, etwa wann die gesetzliche Kündigungsfrist oder die Befristung abläuft. Die Abfindung darf aber nur maximal bis zu 60 Prozent auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Je nach Alter und Betriebszugehörigkeit verringert sich dieser Prozentsatz. Bei der Abfindung kommt es nicht nur auf Verhandlungsgeschick an. Damit sie einen gerechten Ausgleich darstellt, sollte man alle damit zusammenhängenden Rechtsfolgen kennen. Deshalb empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig fachkundigen Rechtsrat einzuholen.

(WEL)

Foto: ©iStockphoto.com


Bewertung
32 von 35 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert