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Strategien und Tipps zur Abfindung

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Obgleich im Falle einer Kündigung Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung haben, kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber eine Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen. Eine Abfindung kann sowohl im Vorfeld einer Kündigungsschutzklage als auch im Kündigungsschutzprozess vereinbart werden. Mit ihr will der Arbeitgeber meist einen langwierigen Prozess, die ihm dadurch entstehenden Kosten oder das Risiko einer Rufschädigung vermeiden. Oft erfüllen Kündigungen nicht die gesetzlichen Anforderungen und sind rechtswidrig. Deshalb erklärt sich ein Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung umso eher bereit, je größer sein Risiko ist, den Prozess zu verlieren. Denn hat die Kündigungsschutzklage Erfolg, müsste er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen. Die Höhe der Abfindung ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt. Für die gerichtlich vereinbarte Abfindung gilt als Faustregel: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Allerdings sind die Arbeitsrichter nicht daran gebunden und können bei der Festlegung auch den finanziellen Spielraum des Arbeitgebers berücksichtigen. Wenn man über eine Abfindung verhandelt, sollte man berücksichtigen, dass sie wie Lohn und Gehalt voll zu versteuern ist.

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Darüber hinaus kann die Abfindung unter Umständen beim Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Gemäß § 143 a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde und der Arbeitnehmer eine Abfindung oder eine andere Entschädigung erhält. Darum sollte die gesetzliche Kündigungsfrist möglichst nicht verkürzt werden. Bis zu welcher Höhe die Abfindung beim Arbeitslosengeld angerechnet wird, hängt von weiteren Faktoren ab, etwa wann die gesetzliche Kündigungsfrist oder die Befristung abläuft. Die Abfindung darf aber nur maximal bis zu 60 Prozent auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Je nach Alter und Betriebszugehörigkeit verringert sich dieser Prozentsatz. Bei der Abfindung kommt es nicht nur auf Verhandlungsgeschick an. Damit sie einen gerechten Ausgleich darstellt, sollte man alle damit zusammenhängenden Rechtsfolgen kennen. Deshalb empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig fachkundigen Rechtsrat einzuholen.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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