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Streckeneingabe und Bedienung des Navis vor Fahrtantritt!

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

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Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Potsdam ist es grob fahrlässig, das Navigationsgerät während der Fahrt zu bedienen. Denn verursacht der Fahrer aufgrund der Ablenkung einen Unfall, kommt die Versicherung nicht für den Schaden auf und die Kosten müssen selbst getragen werden.

Ein Autofahrer hatte das Navigationsgerät seines gemieteten Fahrzeugs während der Fahrt auf der Autobahn bedient, um herauszufinden, ob er die Abfahrt zur Raststätte bereits verpasst hatte. Er war jedoch dadurch so sehr vom Verkehrsgeschehen abgelenkt, dass er einen Auffahrunfall verursachte. Als die Mietwagenfirma von ihm Schadensersatz verlangte, verweigerte er mit Hinweis auf die im Mietvertrag beschränkte Selbstbeteiligung von 950 Euro die Zahlung des darüber hinausgehenden Schadensbetrages. Grobe Fahrlässigkeit könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er seiner Meinung nach ein rechtmäßig im Fahrzeug eingebautes Gerät auch während der Fahrt bedienen dürfe.

Doch das LG Potsdam hatte da eine andere Meinung: Das Navigationsgerät ist grundsätzlich vor Fahrtantritt zu bedienen, da die Gefahr besteht, während der Fahrt durch Eingaben in das Gerät derart abgelenkt zu werden, sodass das Verkehrsgeschehen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beachtet wird und das Unfallrisiko steigt. Navigationsgeräte sind daher lediglich im stehenden Auto zu bedienen, anderes Verhalten ist grob fahrlässig.

Zudem wies das Gericht auch die Meinung des Autofahrers zurück, dass die Bedienung während der Fahrt schon aufgrund der rechtmäßigen Installation des Navigationsgerätes und der generell zulässigen Nutzung im Auto erlaubt sei.

Das Gericht führte weiter aus, dass beispielsweise hinsichtlich des Anzündens einer Zigarette oder des Einstellens eines anderen Radiosenders das Gleiche gilt.

(LG Potsdam, Urteil v. 26.06.2009, Az.: 6 O 32/09)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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