Ein kirchlicher Arbeitgeber, der Tarifverträge anwendet, muss Streiks in seinen Einrichtungen hinnehmen. Dsa Selbstbestimmungsrecht der Kirche rechtfertigt dann kein Streikverbot. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
In dem Rechtsstreit ging es um das Streikrecht der Gewerkschaft Marburger Bund in Mitgliedseinrichtungen des kirchlichen Arbeitgeberverbandes VKDA-NEK. Der Verband scheiterte mit einer auf das Verbot von Streikaufrufen und Streiks gerichteten Klage.
Seien die Arbeitsbedingungen von kirchlichen Einrichtungen wie im Falle der Mitgliedseinrichtungen des VKDA-NEK tariflich geregelt, könnten weder das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ihrer Einrichtungen noch der Grundsatz der Arbeitskampfparität ein generelles Streikverbot rechtfertigen, so das LAG.
Das Recht der Gewerkschaften, zum Streik aufzurufen und Streiks durchzuführen, gehöre zur Tarifautonomie und sei durch das Grundgesetz geschützt. Es könne einer Gewerkschaft jedenfalls dann nicht unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirche genommen werden, wenn es um Streiks in kirchlichen Einrichtungen gehe, in denen die Arbeitsbedingungen durch (kirchliche) Tarifverträge geregelt würden. Denn erst durch das Recht zum Streik wird laut LAG ein Machtgleichgewicht zwischen Gewerkschaft und dem Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite hergestellt, das Tarifvertragsverhandlungen «auf Augenhöhe» ermöglicht.
Zu einer anderen Bewertung führe auch nicht, dass die kirchlichen Arbeitgeber der Gewerkschaft im vorliegenden Fall den Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung angeboten hätten, mit denen sich die Arbeitgeber für den Fall des Scheiterns der Tarifverhandlungen einer Zwangsschlichtung durch einen neutralen Schlichter unterwerfen. Ein durch Zwangsschlichtung erzielter Tarifvertrag, der aufgrund des Votums des Schlichters auch gegen den Willen einer Tarifpartei zustande kommen könne, stehe einem Tarifvertrag, der am Ende einer Tarifauseinandersetzung von gleich starken Verhandlungspartnern einvernehmlich abgeschlossenen werde, nicht gleich.
Auch der Grundsatz der Kampfparität rechtfertige kein Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen, so das LAG. Zwar genieße die Entscheidung der kirchlichen Arbeitgeber, aufgrund ihres christlichen Selbstverständnisses auf Aussperrungen zu verzichten, grundrechtlichen Schutz. Der Aussperrungsverzicht könne jedoch nicht das generelle Verbot von Streiks nach sich ziehen. Auch eine in einem Grundlagen-Tarifvertrag niedergelegte absolute Friedenspflicht stehe Streikmaßnahmen des Marburger Bundes nicht entgegen, da letzterer nicht Tarifvertragspartei sei.
Auch ein Streik von Ärzten in kirchlichen Einrichtungen sei nicht generell unzulässig, solange die notwendige Patientenversorgung durch eine Notdienstvereinbarung abgesichert werden könne, heißt es abschließend.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 23.03.2011, 2 Sa 83/10
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