Streik: Urlaubsgeld darf nicht gekürzt werden

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Tarifrecht
Rechtstipp vom 14.02.2007
(Val) Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten nicht deshalb das Urlaubsgeld kürzen, weil diese an einem rechtmäßigen Streik teilgenommen haben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zumindest für solche Arbeitnehmer entschieden, für die der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV) gilt. Anders verhalte es sich in Bezug auf eine ebenfalls als Sonderleistung vom Arbeitgeber zu gewährende Jahresleistung: diese dürfe grundsätzlich wegen der Teilnahme an einem Streik gekürzt werden. Beteilige sich ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik, führe dies zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Er verliere für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber könne zusätzlich berechtigt sein, tarifliche Sonderleistungen anteilig zu mindern. Ob ihm eine Minderungsbefugnis zustehe, richte sich nach den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen, führte das BAG aus.

Der Kläger hatte sich an dem Streik zur Durchsetzung des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen beteiligt. Der Tarifabschluss kam am Anfang 2004 zustande, rückwirkend zum 01.01.2003. Außerdem vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine «Maßregelungsklausel». Danach sollte das Arbeitsverhältnis «durch die Arbeitskampfmaßnahme als nicht ruhend» gelten.

Nach dem MTV erhalten die Arbeitnehmer eine Jahresleistung, die «für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung» entsprechend gekürzt wird, sowie bei Urlaubsantritt ein Urlaubsgeld. Der beklagte Verlag hatte beide Leistungen anteilig gekürzt. Das Landesarbeitsgericht hat den beklagten Verlag zur Zahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt.

Das BAG hat die Revision des beklagten Verlags zurückgewiesen. Für den Anspruch auf Urlaubsgeld komme es nach dem Tarifvertrag nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer an einigen Tagen des Jahres nicht gearbeitet habe. Hinsichtlich der Jahresleistung schloss das BAG eine Kürzungsbefugnis nicht aus. Eine streikbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers könne als anspruchsmindernde «unbezahlte Arbeitsbefreiung» angesehen werden. Der Kürzung habe hier aber die tarifliche Maßregelungsklausel entgegengestanden. Nach ihr sei es dem Arbeitgeber verwehrt, Streiktage wie Ruhenszeiten zu behandeln.

BAG, Urteil vom 13.02.2007, 9 AZR 374/06

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